zu legen. Bei früheren Zahlungen tritt Für die Berech-
nung der Goldmark an Stelle des Fälligkeitstages der
Tag der Zahlung.
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UÜbergangsbestimmungen,
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verkün-
dung folgenden Tage in Kraft.
(2) Der Übergang des Betriebsrechts auf die Gesell
schaft vollzieht sich nach folgenden Vorschriften:
(3) Sobald die Reichsregierung und der Treuhänder
die von ihnen auf Grund dieses Gesetzes zu ernennenden
Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt haben, teilen
sie dies dem „Organisationskomitee der Deutschen
Reichsbahn-Gesellschaft“ mit, das die erste Sitzung des
Verwaltungsrats einberuft
(4) Der Verwaltungsrat wählt sodann seinen Präsi-
denten und einen oder mehrere Vizepräsidenten und
ernennt den Generaldirektor der Gesellschaft, dessen
Ernennung der Bestätigung durch den Reichspräsiden-
ten zu unterbreiten ist.
(5) Dem Generaldirektor obliegt es, unter Vorbehalt
der Zustimmung des Verwaltungsrats im Einvernehmen
mit dem Reichsverkehrsminister alle nötigen Vorbe-
reitungen für den Übergang des Betriebsrechts zu
{reffen,
(6) Der Reichsverkehrsminister und der General-
direktor werden eine überschlägliche Feststellung des
Wertes der Betriebsvorräte aller Art, der Kassen-
bestände und der Bankguthaben des Unternehmens
„Deutsche Reichshahn“ vornehmen, soweit sie auf die
Gesellschaft übergehen. Die Betriebsvorräte müssen
insgesamt annähernd dem Stande entsprechen, wie er
in der vom Reichsverkehrsminister dem Organisations-
komitee am 8. Juli 1924 übersandten Übersicht ge-
schätzt ist. Bei der Schätzung des Wertes der Be-
stände ist nach den gleichen Grundsätzen zu verfahren
wie bei der Schätzung vom 8. Juli 1924. Die Über-
sicht vom 8. Juli 1924 enthält auch eine Schätzung
aller wichtigeren Verbindlichkeiten des Unternehmens
„Deutsche Reichsbahn“, die von der Gesellschaft zu
übernehmen sein werden.
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