XI]. Vorauszahlungen. §§ 52, 53. 157
lichen Einkomemns usw.) bei. Nunmehr erfolgt erstmals eine ordnungs-
mäßige Veranlagung für 1925 nach dem Ergebnis für 1925, die als
Grundlage sowohl für die Abrechnung gegenüber den auf 1925 ge-
leisteten Vorauszahlungen als auch für die für 1926 zu leistenden end-
gültigen Zahlungen dient.
2. Dagegen hatte schon für 1924 eine Veranlagung des G e werb e-
kapitals (in denjenigen Gemeinden, welche nicht an Stelle der
Gewerbekapitalsteuer die Lohnsummensteuer gewählt hatten) nach dem
Stande vom 31. Dezember 1923 nach den Bewertungsvorschriften der
IH. und I. Steuernotverordnung des Reichs mit den dazu ergangenen
Durchführungsbestimmungen usw. stattgefunden. Eine weitere Ver-
anlagung für das Rechnungsjahr 1925 war durch das Gesez vom
27. Juli 1925 (sogenanntes Gewerbekapitalsteuergeseß) angeordnet; sie
sollte nach dem Stande vom 31. Dezember 1924, aber im wesentlichen
nach denselben Bewertungsvorschriften erfolgen wie die Veranlagung
U: 1924. Die Veranlagung für 1925 geschah aber nur zum Zwecke der
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1925 der auf Grund des Reichsbewertungsgesetes festgestellte Einheits-
wert - wenn auch mit gewissen Abweichungen + sein soll. Da, wo
dieser Wert sich von den vorläufig für 1925 festgestellten Werten unter-
s§eivet hat eine Abrechnung gegenüber den Vorauszahlungen statt-
ufinden.
§ kit Die Lo hn su m m enst euer veranlagt sich gewissermaßen von
selbst, da sie auf Grund der vom Unternehmer an seine Arbeitnehmer
gezahlten Löhne und Gehälter einfach zu errechnen ist. Nur in ver-
einzelten Fällen können hier über die Höhe der Steuer Streitigkeiten
wischen den Steuerpflichtigen und dem Steuergläubiger entstehen. Des-
gh ist die Lohnsummensteuer für 1924 überhaupt nicht veranlagt
worden. Für 192 allerdings mußte ihre Veranlagung wegen des im
Gewerbesteuerüberleitungsgesses für alle Gewerbesteuermaßstäbe ge-
gebenen gesetzlichen Versprechens angeordnet werden. Für 1926 wird
sie nur auf Antrag des Steuerpflichtigen oder einer beteiligten Gemeinde
veranlagt, sofern ein berechtigtes Interesse an der Veranlagung dar-
getan ist.
§ 53
(!) Bis zum Empfange des Veranlagungsbescheides über die Gewerbe-
steuer nach dem Ertrage für das Rechnungsjahr 1926 hat der Steuer-
schuldner auf diese Steuer Vorauszahlungen nach den bisherigen Be-
tin zrern unter Bugrundelegung der jeweils geltenden Zuschläge zu
eisten.
ien Bis zum Empfange des Veranlagungsbescheids über die Gewerbe-
steuer nach dem Liapitale für das Rechnungsjahr 1926 und bis zur
Beschlußfasjung der Gemeinde über die Höhe des Zuschlags zur Gewerbe-
steuer nach dem Kapital für dieses Rechnungsjahr hat der Steuer-
schulbner auf diese Steuer Vorauszahlungen nach Maßgabe der zuletzt
veranlagten Steuer nach dem Gewerbekapital und ber für das Rech-
nungsjahr 1925 beschlossenen Zuschläge zu leisten.