Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

entrichtet hat, werden ihr von der Gesellschaft er- 
stattet, nachdem die erforderlichen Mittel für die lau- 
fenden und die nächstfälligen Zinsscheine der Schuld- 
verschreibungen und für die feste Dividende der Vor- 
zugsaktien für das laufende Jahr sichergestellt sind. 
(9) Die Schuldversehreibungen tragen die Unter- 
schrift eines Vertreters der Gesellschaft und der 
Reichsschuldenverwaltung als der zuständigen Reichs- 
behörde. 
(10) Die Form der Schuldverschreibungen sowie alle 
Bedingungen für die Bezahlung der Zinsscheine und 
für die Tilgung der Schuldverschreibungen setzt der 
Treuhänder mit Zustimmung der Reparationskom- 
mission fest. 
(11) Die Reichsregierung und die Gesellschaft haben 
jederzeit das Recht, mit Ermächtigung der Repara- 
tionskommission an den Treuhänder Beträge über die 
obigen Zahlungen hinaus zu entrichten. Die Repara- 
tionskommission soll sich in diesem Falle beim „Über- 
tragungskomitee“ vergewissern, daß die Übertragung 
dieser Mehrzahlungen die Übertragung der Gesamt- 
zahlungen des Deutschen Reichs aus seinen Repara- 
tionsverpflichtungen nicht beeinträchtigt. Alle der- 
artigen Zahlungen sollen zunächst zur Begleichung 
rückständiger Zinszahlungen verwendet werden und 
erst hiernach — auf eine sechs Monate vorher öffent- 
lich bekanntgegebene Ankündigung hin — zur Tilgung 
oder zum Rückkauf aller oder eines Teiles der jeweils 
noch nicht getilgten Schuldverschreibungen, und zwar 
zum Nennwert, dienen. 
(12) Die Gesellschaft kann die Schuldverschreibun- 
gen an der Börse oder sonst aufkaufen, 
(13) Soweit Reparationsschuldverschreibungen von 
einzelnen Inhabern aus Gründen, die die Gesellschaft 
nicht zu vertreten hat, nicht eingezogen werden 
können, sind die erforderlichen Geldbeträge zu hinter- 
legen. Diese Hinterlegung hat die gleiche befreiende 
Wirkung für die Gesellschaft wie die Tilgung selbst. 
(14) Der Treuhänder übermittelt halbjährlich der 
Reichsschuldenverwaltung und der Gesellschaft einen 
Rechnungsauszug über die Verwendung der Beträge, 
Daß
	        
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