entrichtet hat, werden ihr von der Gesellschaft er-
stattet, nachdem die erforderlichen Mittel für die lau-
fenden und die nächstfälligen Zinsscheine der Schuld-
verschreibungen und für die feste Dividende der Vor-
zugsaktien für das laufende Jahr sichergestellt sind.
(9) Die Schuldversehreibungen tragen die Unter-
schrift eines Vertreters der Gesellschaft und der
Reichsschuldenverwaltung als der zuständigen Reichs-
behörde.
(10) Die Form der Schuldverschreibungen sowie alle
Bedingungen für die Bezahlung der Zinsscheine und
für die Tilgung der Schuldverschreibungen setzt der
Treuhänder mit Zustimmung der Reparationskom-
mission fest.
(11) Die Reichsregierung und die Gesellschaft haben
jederzeit das Recht, mit Ermächtigung der Repara-
tionskommission an den Treuhänder Beträge über die
obigen Zahlungen hinaus zu entrichten. Die Repara-
tionskommission soll sich in diesem Falle beim „Über-
tragungskomitee“ vergewissern, daß die Übertragung
dieser Mehrzahlungen die Übertragung der Gesamt-
zahlungen des Deutschen Reichs aus seinen Repara-
tionsverpflichtungen nicht beeinträchtigt. Alle der-
artigen Zahlungen sollen zunächst zur Begleichung
rückständiger Zinszahlungen verwendet werden und
erst hiernach — auf eine sechs Monate vorher öffent-
lich bekanntgegebene Ankündigung hin — zur Tilgung
oder zum Rückkauf aller oder eines Teiles der jeweils
noch nicht getilgten Schuldverschreibungen, und zwar
zum Nennwert, dienen.
(12) Die Gesellschaft kann die Schuldverschreibun-
gen an der Börse oder sonst aufkaufen,
(13) Soweit Reparationsschuldverschreibungen von
einzelnen Inhabern aus Gründen, die die Gesellschaft
nicht zu vertreten hat, nicht eingezogen werden
können, sind die erforderlichen Geldbeträge zu hinter-
legen. Diese Hinterlegung hat die gleiche befreiende
Wirkung für die Gesellschaft wie die Tilgung selbst.
(14) Der Treuhänder übermittelt halbjährlich der
Reichsschuldenverwaltung und der Gesellschaft einen
Rechnungsauszug über die Verwendung der Beträge,
Daß