entrichtet hat, werden ihr von der Gesellschaft erstattet,
nachdem die erforderlichen Mittel für die laufenden
und die nächstfälligen Zinsscheine der Schuldverschreibungen
und für die feste Dividende der Vorzugsaktien
für das laufende Jahr sichergestellt sind.
(9) Die Schuldversehreibungen tragen die Unterschrift
eines Vertreters der Gesellschaft und der
Reichsschuldenverwaltung als der zuständigen Reichsbehörde.
(10) Die Form der Schuldverschreibungen sowie alle
Bedingungen für die Bezahlung der Zinsscheine und
für die Tilgung der Schuldverschreibungen setzt der
Treuhänder mit Zustimmung der Reparationskommission
fest.
(11) Die Reichsregierung und die Gesellschaft haben
jederzeit das Recht, mit Ermächtigung der Reparationskommission
an den Treuhänder Beträge über die
obigen Zahlungen hinaus zu entrichten. Die Reparationskommission
soll sich in diesem Falle beim „Übertragungskomitee“
vergewissern, daß die Übertragung
dieser Mehrzahlungen die Übertragung der Gesamtzahlungen
des Deutschen Reichs aus seinen Reparationsverpflichtungen
nicht beeinträchtigt. Alle derartigen
Zahlungen sollen zunächst zur Begleichung
rückständiger Zinszahlungen verwendet werden und
erst hiernach — auf eine sechs Monate vorher öffentlich
bekanntgegebene Ankündigung hin — zur Tilgung
oder zum Rückkauf aller oder eines Teiles der jeweils
noch nicht getilgten Schuldverschreibungen, und zwar
zum Nennwert, dienen.
(12) Die Gesellschaft kann die Schuldverschreibungen
an der Börse oder sonst aufkaufen,
(13) Soweit Reparationsschuldverschreibungen von
einzelnen Inhabern aus Gründen, die die Gesellschaft
nicht zu vertreten hat, nicht eingezogen werden
können, sind die erforderlichen Geldbeträge zu hinterlegen.
Diese Hinterlegung hat die gleiche befreiende
Wirkung für die Gesellschaft wie die Tilgung selbst.
(14) Der Treuhänder übermittelt halbjährlich der
Reichsschuldenverwaltung und der Gesellschaft einen
Rechnungsauszug über die Verwendung der Beträge,
Daß