(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden erstmalig
von der Reichsregierung für die Dauer von drei Mo-
naten bestellt, später vam Aufsichtsrat mit einer Mehr-
heit von M der abgegebenen Stimmen ernannt.
8 27.
Aufsichtsrat.
(1) Der Aufsichtsrat besteht einschließlich des Präsi-
denten aus 15 Mitgliedern, von denen 4 von den nicht-
deutschen Mitgliedern des Generalrats der Reichsbank,
3 von der Reparationskommission und 7 von der Reichs-
regierung, und zwar 3 als Vertreter der Reichs-
regierung und 4 aus den Kreisen der belasteten Unter-
nehmer und der Aktionäre ernannt werden.
(2) An der Spitze des Aufsichtsrats steht der Präsi-
dent, der ein Deutscher sein muß und der jährlich zu
Beginn des Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat mit
mindestens 10 Stimmen gewählt wird. Wiederwahl
ist zulässig,
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden auf drei
Jahre ernannt; am Ende des ersten und des zweiten
Geschäftsjahres scheiden je fünf durch das Los zu
bestimmende Mitglieder aus; Wiederernennung ist zu-
lässig. Auf die Ernennung der an Stelle der aus-
scheidenden neu zu ernennenden Mitglieder finden die
Vorschriften des Abs. 1 Anwendung.
3. Verwalltungskosten
8 28,
Tragung der Kosten.
(1) Die Kosten der Ausstellung der Einzelobliga-
tionen und der Industriebonds sowie ihrer Aushändi-
gung an den Treuhänder deckt die Bunk Alle Kosten,
die nach der Aushändigung dieser Papiere an den
Treuhänder entstehen, wie die Kosten der Schaffung
von Titeln anderer Art oder die Kosten der Teilung
von Titeln, gehen zu Lasten des Treuhänders mit Aus-
nahme der in $ 14 Abs. 2 vorgesehenen Teilung der
veräußerlichen Einzelobligationen, deren Kosten die
Bank trägt.
Anleiherecht 20