Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden erstmalig 
von der Reichsregierung für die Dauer von drei Mo- 
naten bestellt, später vam Aufsichtsrat mit einer Mehr- 
heit von M der abgegebenen Stimmen ernannt. 
8 27. 
Aufsichtsrat. 
(1) Der Aufsichtsrat besteht einschließlich des Präsi- 
denten aus 15 Mitgliedern, von denen 4 von den nicht- 
deutschen Mitgliedern des Generalrats der Reichsbank, 
3 von der Reparationskommission und 7 von der Reichs- 
regierung, und zwar 3 als Vertreter der Reichs- 
regierung und 4 aus den Kreisen der belasteten Unter- 
nehmer und der Aktionäre ernannt werden. 
(2) An der Spitze des Aufsichtsrats steht der Präsi- 
dent, der ein Deutscher sein muß und der jährlich zu 
Beginn des Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat mit 
mindestens 10 Stimmen gewählt wird. Wiederwahl 
ist zulässig, 
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden auf drei 
Jahre ernannt; am Ende des ersten und des zweiten 
Geschäftsjahres scheiden je fünf durch das Los zu 
bestimmende Mitglieder aus; Wiederernennung ist zu- 
lässig. Auf die Ernennung der an Stelle der aus- 
scheidenden neu zu ernennenden Mitglieder finden die 
Vorschriften des Abs. 1 Anwendung. 
3. Verwalltungskosten 
8 28, 
Tragung der Kosten. 
(1) Die Kosten der Ausstellung der Einzelobliga- 
tionen und der Industriebonds sowie ihrer Aushändi- 
gung an den Treuhänder deckt die Bunk Alle Kosten, 
die nach der Aushändigung dieser Papiere an den 
Treuhänder entstehen, wie die Kosten der Schaffung 
von Titeln anderer Art oder die Kosten der Teilung 
von Titeln, gehen zu Lasten des Treuhänders mit Aus- 
nahme der in $ 14 Abs. 2 vorgesehenen Teilung der 
veräußerlichen Einzelobligationen, deren Kosten die 
Bank trägt. 
Anleiherecht 20
	        
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