(2) Die anderen durch die Geschäftsführung der
Bank entstehenden Kosten werden zu zwei Dritteln von
der Bank’und zu einem Drittel von dem Treuhänder
getragen.
4. Liquidation
8 29.
Zeitpunkt der Liquidation; Verbleib des Ver-
mögens,
Die Gesellschaft tritt nach Tilgung sämtlicher In-
Justriebonds in Liquidation; das nach Berichtigung
aller Schulden und nach Rückzahlung des Aktien-
zapitals verbleibende Vermögen fällt dem Reieh zu.
5. Sabung
8 30.
Inhalt der Satzung.
Die näheren Bestimmungen über die Form und
Ausgabe der Aktien, über die Verfassung der Ge-
sellschaft und über die Form, in der KErklärungen
ınd Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, trifft
lie Satzune.
8 31.
Änderungen der Satzung.
Änderungen der Satzung können, soweit sie nicht
lediglich Bestimmungen dieses Gesetzes wiedergibt, nur
auf Vorschlag des Aufsichtsrates durch Beschluß der
Generalversammlung mit Zustimmung des Treuhänders
und mit Genehmigung der Reichsregierung vorgenom
men werden.
IN. Industriebonds
8 32.
Ausstellung von Industriebonds durch die Bank.
(1) Die Bank stellt auf Grund der ihr übergehenen
Einzelobligationen und der zu ihrer Sicherung be-
gründeten öffentlichen Lasten Industriebonds im Ge-
samtbetrage von 5 Milliarden Goldinark aus und über-
vibt davon Stücke im Gesamtbetrage von 4% Milliarden
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