Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

(2) Die anderen durch die Geschäftsführung der 
Bank entstehenden Kosten werden zu zwei Dritteln von 
der Bank’und zu einem Drittel von dem Treuhänder 
getragen. 
4. Liquidation 
8 29. 
Zeitpunkt der Liquidation; Verbleib des Ver- 
mögens, 
Die Gesellschaft tritt nach Tilgung sämtlicher In- 
Justriebonds in Liquidation; das nach Berichtigung 
aller Schulden und nach Rückzahlung des Aktien- 
zapitals verbleibende Vermögen fällt dem Reieh zu. 
5. Sabung 
8 30. 
Inhalt der Satzung. 
Die näheren Bestimmungen über die Form und 
Ausgabe der Aktien, über die Verfassung der Ge- 
sellschaft und über die Form, in der KErklärungen 
ınd Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen, trifft 
lie Satzune. 
8 31. 
Änderungen der Satzung. 
Änderungen der Satzung können, soweit sie nicht 
lediglich Bestimmungen dieses Gesetzes wiedergibt, nur 
auf Vorschlag des Aufsichtsrates durch Beschluß der 
Generalversammlung mit Zustimmung des Treuhänders 
und mit Genehmigung der Reichsregierung vorgenom 
men werden. 
IN. Industriebonds 
8 32. 
Ausstellung von Industriebonds durch die Bank. 
(1) Die Bank stellt auf Grund der ihr übergehenen 
Einzelobligationen und der zu ihrer Sicherung be- 
gründeten öffentlichen Lasten Industriebonds im Ge- 
samtbetrage von 5 Milliarden Goldinark aus und über- 
vibt davon Stücke im Gesamtbetrage von 4% Milliarden 
50
	        
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