Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

öffentliche Last auf den Grundbesitz oder sonst gemäß 
8 42 Abs. le ausreichend gesichert, oder einigen sich 
die Bank und der Treuhänder nicht über eine Abfin- 
dung durch Industriebonds im Nennbetrage der Last, 
so kann der Treuhänder mit dem gleichen Vorrecht 
nach $& 61 Nr.2 der Konkursordnung auch die für die 
Zukunft noch fällig werdenden Beträge, jedoch keines- 
falls mehr als den Kapitalbetrag ‚der Last, geltend 
machen. In diesem Falle kann er verlangen, daß die 
auf die künftigen Jahresleistungen entfallenden Be- 
träge auf ein Sperrkunto des Treuhänders bei einer von 
diesem im Einvernehmen mit der Reichsbank zu be- 
stimmenden Bank angelegt werden, Aus diesem Konto 
werden die ‚Jahresleistungen gedeckt. 
(3) Mit der Übernahme der Industriebonds durch 
den Treuhänder gehen die Rechte aus den Einzelobli- 
gationen auf die Bank über. Die Bank kann alsdann 
die Auslieferung dieser Obligationen verlangen, 
(4) Zur Abfindung gemäß Abs. 2 dürfen nur solche 
Industriebonds verwendet werden, die von der Bank 
mit verfügbaren Mitteln erworben oder auf Grund einer 
Erweiterung der Deckung neu ausgegeben worden sind, 
(5) Hält der Treuhänder die Sicherung (Abs. 2) nicht 
für ausreichend, so kann die Bank das in $ 69 vor- 
yesehene Schiedsgericht anrufen. 
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Übergang des Betriebsvermögens eines belasteten 
Unternehmers; Liquidierung, Aufgabe oder Anuf- 
lösung des Betriebs, 
(1) Geht das Betriehsvermögen eines belasteten 
Unternehmers im ganzen oder zu einem Bruchteil auf 
einen anderen über oder werden die zum Betriebs- 
vermögen gehörenden Gegenstände zum Zwecke deı 
Veräußerung des Unternehmens übertragen, so haftet 
der Erwerber für die Verpflichtungen aus Rückständen. 
aus laufenden Jahresleistungen und für diejenigen Be- 
träge, welche bis zum Ende des Kalenderjahres, in 
welchem die Neuumlegung voraussichtlich erfolgt, 
fällig werden, an Stelle des Veräußerers. 
‚ (2) Wird der Betrieb des belasteten Unternehmers 
liquidiert oder freiwillig aufgegeben oder aufgelöst.
	        
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