öffentliche Last auf den Grundbesitz oder sonst gemäß
8 42 Abs. le ausreichend gesichert, oder einigen sich
die Bank und der Treuhänder nicht über eine Abfin-
dung durch Industriebonds im Nennbetrage der Last,
so kann der Treuhänder mit dem gleichen Vorrecht
nach $& 61 Nr.2 der Konkursordnung auch die für die
Zukunft noch fällig werdenden Beträge, jedoch keines-
falls mehr als den Kapitalbetrag ‚der Last, geltend
machen. In diesem Falle kann er verlangen, daß die
auf die künftigen Jahresleistungen entfallenden Be-
träge auf ein Sperrkunto des Treuhänders bei einer von
diesem im Einvernehmen mit der Reichsbank zu be-
stimmenden Bank angelegt werden, Aus diesem Konto
werden die ‚Jahresleistungen gedeckt.
(3) Mit der Übernahme der Industriebonds durch
den Treuhänder gehen die Rechte aus den Einzelobli-
gationen auf die Bank über. Die Bank kann alsdann
die Auslieferung dieser Obligationen verlangen,
(4) Zur Abfindung gemäß Abs. 2 dürfen nur solche
Industriebonds verwendet werden, die von der Bank
mit verfügbaren Mitteln erworben oder auf Grund einer
Erweiterung der Deckung neu ausgegeben worden sind,
(5) Hält der Treuhänder die Sicherung (Abs. 2) nicht
für ausreichend, so kann die Bank das in $ 69 vor-
yesehene Schiedsgericht anrufen.
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Übergang des Betriebsvermögens eines belasteten
Unternehmers; Liquidierung, Aufgabe oder Anuf-
lösung des Betriebs,
(1) Geht das Betriehsvermögen eines belasteten
Unternehmers im ganzen oder zu einem Bruchteil auf
einen anderen über oder werden die zum Betriebs-
vermögen gehörenden Gegenstände zum Zwecke deı
Veräußerung des Unternehmens übertragen, so haftet
der Erwerber für die Verpflichtungen aus Rückständen.
aus laufenden Jahresleistungen und für diejenigen Be-
träge, welche bis zum Ende des Kalenderjahres, in
welchem die Neuumlegung voraussichtlich erfolgt,
fällig werden, an Stelle des Veräußerers.
‚ (2) Wird der Betrieb des belasteten Unternehmers
liquidiert oder freiwillig aufgegeben oder aufgelöst.