Object: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
Veräußerungsvertrag, sondern erst in die Auflassung legen. 
In letzterer Beziehung halte er die wirtschaftlichen Be- 
denken, die vom Landwirtschaftsminister gegen den Antrag 
geltend gemacht worden seien, für zutreffend. Es sei 
besser, nicht erst die Auflassung, sondern schon den obli- 
gatorischen Vertrag, der der Auflassung vorangehe, unter 
die Genehmigungspflicht zu stellen. Es würden zweifellos 
wirtschaftliche Nachteile dadurch verhütet werden, wenn unter 
Strafandrohung bereits der obligatorische Veräußerungsver- 
trag genehmigungspflichtig gemacht werde. 
Was die Teilung einer grundbuchlich einheitlichen 
Besitzung angehe, so sei es theoretisch ohne weiteres zu- 
zugeben, daß auf dem von dem Vertreter des Antrages 17 
zuletzt dargelegten Wege eine Umgehung des s 1 erzielt 
werden könnte. Im allgemeinen würden aber wirtschaft- 
liche Gründe gegen die Beschreitung dieses Weges sprechen. 
Denn mindestens müßte doch ein volles Jahr oder zwei Jahre 
darüber vergehen, ehe man die Anwendbarkeit des Abs. 3 des 
§1 für ausgeschlossen halten könnte. Wenn bloß eine getrennte 
Verpachtung einer so geteilten Besitzung stattgefunden habe 
und nach wenigen Monaten bereits eine Zerschlagung er- 
folgen sollte, so würde wohl niemand Bedenken tragen, 
hierin eine Umgehung der gesetlichen Bestimmungen zu 
finden und dementsprechend zu verfahren. Immerhin seien 
prinzipielle Bedenken gegen den Antrag nicht geltend zu 
machen. Denn wenn jemand aus berechtigten Gründen 
sein Grundstück teilen wolle, so werde er sich ja gar nicht 
eines Vermittlers bedienen, sondern werde selbst teilen, 
wie er wolle, und dann werde die Genehmigungspflicht 
aus § 1 gar nicht vorliegen. Man sei ja nur an die 
Genehmigung gebunden, wenn man sich eines Güterhändlers 
bediene, oder wenn ein solcher selbst die Transaktion vor- 
nehme. In diesen Fällen sei auch klar ersichtlich, zu welchem 
Zweck die Sache geschehe, und dann könnte man gegen 
. solche Regelung keine prinzipiellen Bedenken geltend 
machen. 
Antrag 18 sei eine zu radikale Lösung der Autkti- 
onatorenfrage. Er habe es allerdings unerträglich ge- 
funden, daß die Auktionatoren in Ostfriesland und 
Osnabrück, während sie tatsächlich im wirtschaftlichen Leben 
dieselbe Rolle spielten wie die in Westfalen und Hannover, 
eine vollständig andere Stellung gegenüber diesem Gesete 
einnehmen sollten als die anderen Auktionatoren. Aber 
es sei doch zu erwägen, daß, wenn jetzt die vereidigten Auktio- 
natoren grundsätzlich von der Genehmigung freigestellt 
würden, die Gefahr vorliege, daß sie sich nach und nach zu 
einer Art von Güterhändlern entwickelten, und wenn im In- 
teresse der Verhütung einer unzweckmäßigen inneren Kolo- 
nisation im Einzelfalle auch die gemeinnützigen Gesellschaften 
unter eine Genehmigung gestellt werden sollten, dann würden 
sich auch die Auktionatoren nicht darüber beklagen können, 
daß sie wenigstens, soweit sie Vermittlergeschäfte in engerem 
Sinne betreiben, ebenio der Genehmigung unterstellt 
würden. 
Der dreizehnte Redner führte aus, wenn die 
Auktionatoren in Ostfriesland und Osnabrück nicht unter 
das Gesetz fielen, so sehe er nicht ein, warum nicht auch 
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daß die Regierung die Entscheidung darüber habe, ob 
sie die Auktionatoren konzessionieren wolle oder nicht; 
wenn sie sich als unzuverlässig erwiesen, werde ihnen ja 
die Konzession wohl auch wieder entzogen werden können. 
Wenn ein Händler 50 Morgen kaufe, dann sei er 
dafür überhaupt nicht genehmigungspflichtig, sondern ge- 
nehmigungspflichtig werde erst der Verkauf von Parzellen. 
Wer die 50 Morgen kaufe, könne sie vielleicht in 10 Jahren 
erst wieder verkaufen, er erachte es aber als zweckmäßig, 
im Kataster einzelnen Grundstücken zwei Nummern zu 
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