Nr 035 A
Veräußerungsvertrag, sondern erst in die Auflassung legen.
In letzterer Beziehung halte er die wirtschaftlichen Be-
denken, die vom Landwirtschaftsminister gegen den Antrag
geltend gemacht worden seien, für zutreffend. Es sei
besser, nicht erst die Auflassung, sondern schon den obli-
gatorischen Vertrag, der der Auflassung vorangehe, unter
die Genehmigungspflicht zu stellen. Es würden zweifellos
wirtschaftliche Nachteile dadurch verhütet werden, wenn unter
Strafandrohung bereits der obligatorische Veräußerungsver-
trag genehmigungspflichtig gemacht werde.
Was die Teilung einer grundbuchlich einheitlichen
Besitzung angehe, so sei es theoretisch ohne weiteres zu-
zugeben, daß auf dem von dem Vertreter des Antrages 17
zuletzt dargelegten Wege eine Umgehung des s 1 erzielt
werden könnte. Im allgemeinen würden aber wirtschaft-
liche Gründe gegen die Beschreitung dieses Weges sprechen.
Denn mindestens müßte doch ein volles Jahr oder zwei Jahre
darüber vergehen, ehe man die Anwendbarkeit des Abs. 3 des
§1 für ausgeschlossen halten könnte. Wenn bloß eine getrennte
Verpachtung einer so geteilten Besitzung stattgefunden habe
und nach wenigen Monaten bereits eine Zerschlagung er-
folgen sollte, so würde wohl niemand Bedenken tragen,
hierin eine Umgehung der gesetlichen Bestimmungen zu
finden und dementsprechend zu verfahren. Immerhin seien
prinzipielle Bedenken gegen den Antrag nicht geltend zu
machen. Denn wenn jemand aus berechtigten Gründen
sein Grundstück teilen wolle, so werde er sich ja gar nicht
eines Vermittlers bedienen, sondern werde selbst teilen,
wie er wolle, und dann werde die Genehmigungspflicht
aus § 1 gar nicht vorliegen. Man sei ja nur an die
Genehmigung gebunden, wenn man sich eines Güterhändlers
bediene, oder wenn ein solcher selbst die Transaktion vor-
nehme. In diesen Fällen sei auch klar ersichtlich, zu welchem
Zweck die Sache geschehe, und dann könnte man gegen
. solche Regelung keine prinzipiellen Bedenken geltend
machen.
Antrag 18 sei eine zu radikale Lösung der Autkti-
onatorenfrage. Er habe es allerdings unerträglich ge-
funden, daß die Auktionatoren in Ostfriesland und
Osnabrück, während sie tatsächlich im wirtschaftlichen Leben
dieselbe Rolle spielten wie die in Westfalen und Hannover,
eine vollständig andere Stellung gegenüber diesem Gesete
einnehmen sollten als die anderen Auktionatoren. Aber
es sei doch zu erwägen, daß, wenn jetzt die vereidigten Auktio-
natoren grundsätzlich von der Genehmigung freigestellt
würden, die Gefahr vorliege, daß sie sich nach und nach zu
einer Art von Güterhändlern entwickelten, und wenn im In-
teresse der Verhütung einer unzweckmäßigen inneren Kolo-
nisation im Einzelfalle auch die gemeinnützigen Gesellschaften
unter eine Genehmigung gestellt werden sollten, dann würden
sich auch die Auktionatoren nicht darüber beklagen können,
daß sie wenigstens, soweit sie Vermittlergeschäfte in engerem
Sinne betreiben, ebenio der Genehmigung unterstellt
würden.
Der dreizehnte Redner führte aus, wenn die
Auktionatoren in Ostfriesland und Osnabrück nicht unter
das Gesetz fielen, so sehe er nicht ein, warum nicht auch
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daß die Regierung die Entscheidung darüber habe, ob
sie die Auktionatoren konzessionieren wolle oder nicht;
wenn sie sich als unzuverlässig erwiesen, werde ihnen ja
die Konzession wohl auch wieder entzogen werden können.
Wenn ein Händler 50 Morgen kaufe, dann sei er
dafür überhaupt nicht genehmigungspflichtig, sondern ge-
nehmigungspflichtig werde erst der Verkauf von Parzellen.
Wer die 50 Morgen kaufe, könne sie vielleicht in 10 Jahren
erst wieder verkaufen, er erachte es aber als zweckmäßig,
im Kataster einzelnen Grundstücken zwei Nummern zu
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