8 60.
Vorschlag des belasteten Unternehmers.
Unbeschadet der Vorschrift des 8 58 kann der Treu-
händer binnen 6 Monaten nach Ablauf der im 8 9
bestimmten Frist jeden Vorschlag des belasteten Unter-
nehmers für den sofortigen oder allmählichen Rück-
kauf annehmen. Der Treuhänder wird bis zum Ablauf
der 6 Monate über die KEinzelobligationen nicht ver-
fügen. Der Treuhänder und der Unternehmer haben
jede Rückkaufsvereinbarung der von der Reichsregie-
rung bestimmten Stelle alsbald abschriftlich mitzu-
teilen.
8 61.
Vernichtung von Industriebonds und Zzurück-
gekauften KEinzelobligationen,
(1) Werden Einzelobligationen, die als Grundlage
für die Industriebonds dienen, zurückgekauft, so er-
hält die Bank vom Treuhänder einen entsprechenden
Betrag von Industriebonds zur Vernichtung,
(2) Die Stücke der zurückgekauften Einzelobliga-
tionen hat der Treuhänder zu vernichten. Der Schuld-
ner erhält eine Bescheinigung über seine Befreiung
und über die Vernichtung der Stücke.
8 62.
Befreiung des Unternehmers nach Rückkauf seiner
Einzelobligationen.
Sind sämtliche Einzelobligationen eines Unterneh-
mers zurückgekauft, so sind der Unternehmer und die
haftenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte
dauernd von der Last befreit, die im Augenblick des
Rückkaufs bestanden hat. Bei teilweisem Rückkauf
tritt die Wirkung für den entsprechenden Teil der
Belastune ein.
8 63.
Wirkung des Rückkaufs auf die Rechte Dritter.
Soweit der Rückkauf erfolgt ist, wirkt er zugunsten
der vor der Entstehung der öffentlichen Last entstande-
nen Rechte Dritter so, als hätte die Last nie bestanden.
Der Dritte kann, soweit eine Eintragung im Grund-