8 60.
Vorschlag des belasteten Unternehmers.
Unbeschadet der Vorschrift des 8 58 kann der Treuhänder
binnen 6 Monaten nach Ablauf der im 8 9
bestimmten Frist jeden Vorschlag des belasteten Unternehmers
für den sofortigen oder allmählichen Rückkauf
annehmen. Der Treuhänder wird bis zum Ablauf
der 6 Monate über die KEinzelobligationen nicht verfügen.
Der Treuhänder und der Unternehmer haben
jede Rückkaufsvereinbarung der von der Reichsregierung
bestimmten Stelle alsbald abschriftlich mitzuteilen.
8 61.
Vernichtung von Industriebonds und Zzurückgekauften
KEinzelobligationen,
(1) Werden Einzelobligationen, die als Grundlage
für die Industriebonds dienen, zurückgekauft, so erhält
die Bank vom Treuhänder einen entsprechenden
Betrag von Industriebonds zur Vernichtung,
(2) Die Stücke der zurückgekauften Einzelobligationen
hat der Treuhänder zu vernichten. Der Schuldner
erhält eine Bescheinigung über seine Befreiung
und über die Vernichtung der Stücke.
8 62.
Befreiung des Unternehmers nach Rückkauf seiner
Einzelobligationen.
Sind sämtliche Einzelobligationen eines Unternehmers
zurückgekauft, so sind der Unternehmer und die
haftenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte
dauernd von der Last befreit, die im Augenblick des
Rückkaufs bestanden hat. Bei teilweisem Rückkauf
tritt die Wirkung für den entsprechenden Teil der
Belastune ein.
8 63.
Wirkung des Rückkaufs auf die Rechte Dritter.
Soweit der Rückkauf erfolgt ist, wirkt er zugunsten
der vor der Entstehung der öffentlichen Last entstandenen
Rechte Dritter so, als hätte die Last nie bestanden.
Der Dritte kann, soweit eine Eintragung im Grund-