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gültig. Bei auftauchenden Zweifeln entscheidet jedoch
der deutsche Text.
XIV.
Alle Obligationen dieser Ausgabe sind mit der
Unterschrift oder mit dem Faksimile der Unterschrift
des Unternehmers oder seines Vertreters und der zur
Vertretung der Bank, des Treuhänders und der Reichs-
schulden verwaltung ermächtigten Personen versehen.
XV.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des In:
dustriebelastungsgesetzes vom 30. August 1924.
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{Ort}
(Fra bıw. Name des Unternehmers)
Die Bank und der auf Grund des Industrie-
belastungsgesetzes ernannte Treuhänder für deutsche
Industrie-Obligationen bestätigen gemäß $ 14 Abs. 3
des Gesetzes hiermit, daß diese Obligation eine ver-
äußerliche Obligation im Sinne des Gesetzes ist. .
Der Treuhänder bestätigt, daß diese Obligation
einen Teil der in dem genannten Gesetze vorge-
sehenen Ausgabe bildet und gemäß den Bestimmungen
dieses Gesetzes ausgestellt worden ist. Er erklärt
ferner, daß er die dem Inhaber der Obligation zu-
stehenden Rechte wahrnehmen wird,
Berlin. den ...
Bank für deuische Der Treuhänder für
Industrie-Obligationen deutsche Industrie-Obligationen
Die Deutsche Regierung gewährleistet die Zinsen
und die Tilgung dieser Ausgabe von Obligationen
nach Maßgabe des 8 68 des Industriebelastungs-
vesetzes.
Berlin, den
Für die Reichsregierung:
Reichsschuldenverwaltung
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