Übertrag
b) der an den Tilgungsfonds
abgeführte Anteil des
Reichs am Reingewinne
der Reichsbank, soweit er
nicht auf die obenbehan-
delte Sonderverpflichtung
des Reichs anzurechnen
war, Mit ....000000-004
die von der Deutschen
Rentenbank an den Til-
gungsfonds abgeführten
Zinsen der Grundschuld-
verpflichteten im Betrage
Yon 2.0.0.0.
30 000 000,00 Rentenmark
L 916 840,11
1}
„+, 74262 540,80 %
Zusammen 136179 380,91 Rentenmark.
Die Schuld des Reichs bei der Rentenbank stand da-
her am 31. Dezember 1927 unter Berücksichtigung dieser
und der früheren Abschreibungen noch mit 810 107 205,14
Rentenmark zu Buche.
5, Schatzanweisungen des Reichs von 1923.
Von den auf Grund des Gesetzes vom 11. Juli 1923
(Reichsgesetzbl. II S. 303) und vom 14. August 1923
(Reichsgesetzbl. II S. 329) ausgefertigten Schatzanwei-
sungen des Reichs von 1923, fällig 2. September 19835
(Goldanleihe), waren am 31. Dezember 1926 im Ver-
kehre 18 854 156,79 Mark Gold. Ihr Umlauf hat sich,
nachdem in der Berichtszeit An- und Verkäufe zur
Kursregelung stattgefunden haben, am 31. Dezember 1927
auf 18 785 644,29 Mark Gold verringert. Hiervon entfallen
a) auf die kleinen Abschnitte, die seinerzeit als wert-
beständiges Geld umliefen (0,42; 1,05; 2,10; 4,20; 8,40
und 21,00 Mark Gold) 1 667 494,29 Mark Gold,
b) auf die mit Zinsscheinen versehenen Stücke
17118 150,00 Mark Gold.
Von den auf Grund des Gesetzes vom 4. Juli 1928
(Reichsgesetzbl. II S. 231) ausgegebenen 6prozentigen
Schatzanweisungen von 1923, fällig 1. Dezember 1932,
waren im Verkehre:
am 31. Dezember 1926
„31. N 1927
. . 1263 066,00 Mark Gold,
126302400