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A. Anleihekredite und Verwendung des Anleihe-
erlöses,
ı.. Während bisher die bewilligten Anleihekredite
in Kraft blieben, bis‘ sie durch eine Anleihe in An-
spruch genommen wurden oder infolge des Wegfalls
untsprechender außerordentlicher Ausgaben oder auf
Grund von Mehreinnahmen im außerordentlichen
Haushalt in Abgang gestellt werden konnten, ist der
Reichstag mit Beginn des Rechnungsjahrs 1927 dazu
übergegangen, die alten Kredite, soweit von ihnen noch
kein Gebrauch gemacht war, außer Kraft zu setzen und
die zur Bestreitung einmaliger außerordentlicher Aus-
zaben aus früheren Rechnungsjahren noch erforder-
lichen Anleihekredite jeweils neu zu bewilligen. Dem-
entsprechend hat das Gesetz über die Feststellung des
Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1927 vom
14. April 1927 (Reichsgesetzbl, II S. 201) für derartige
Anleihereste aus früheren Jahren unter Außerkraift-
setzung der entsprechenden älteren Kredite die Summe
von 487 289 120 RM. neu bewilligt. Für das Rechnungs-
jahr 1927 wurde die Summe der aus Reichsanleihen
flüssig zu machenden Mittel auf 466 392 950 RM. festge-
setzt Insgesamt standen somit als Anleihekredite
953 682 070 RM. zur Verfügung. Hiervon sind auf Grund
des Abschlußergebnisses für 1926 als nicht erforderlich
38 823 195,14 RM. in Abgang gestellt worden, so daß für
das Rechnungsjahr 1927 ein Kredit von 914 858 874,86 RM.
verblieb. Dieser Kredit war am 81. Dezember 1927
nicht in Anspruch genommen, da die Anleihe des Deut-
schen Reichs von 1927 noch im Rechnungsjahre 1926
auf Grund des Haushaltsgesetzes vom 31. März 1926 be-
geben worden ist.
2. Nach den Haushaltsplänen betrugen beim außerordentlichen
Haushalt die
1924
1925 .
1926 .
1927 _
Einnahmen Ausgaben
RM AM
316619587 910955 814
1140 404 531 472 494
s - Bar +1 427
LO 4 150
Zusammen . . . . 763035588 2763553 885
[4
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