Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

vernichtet worden sind. Die Erfahrung lehrt, daß diese
Beweisführung nur in seltenen Fällen möglich ist,
zumal sie die genaue — auch nummernmäßige — Bezeichnung
 der Papiere erfordert. Ob ein derartiger
Beweis für geführt zu erachten ‘ist oder nicht, hängt
lediglich von der Beurteilung der Reichssehuldenverwaltung
 ab. Kann die Vernichtung von Zinsscheinen
 der Reichsschuldenverwaltung nicht nachgewiesen
 werden, so ist hier eine Ersatzleistung überhaupt
 ausgeschlossen. Wenn dagegen der Beweis der
gänzlichen Vernichtung der Hauptschuldurkunden
 nicht erbracht werden kann, so ist ein
Ersatz im gerichtlichen Aufgebotsverfahren
 (88 946 ff. ZPO.) möglich, das aber langwierig
 ist, Kosten verursacht und zu dem natürlich
auch die genaue Angabe des wesentlichen Inhalts der
Papiere — insbesondere der Nummern — gehört, Eine
weitere Gefahr besteht noch in der Möglichkeit, daß
ein anderer — z. B. ein früherer Inhaber oder dessen
Erben — die Papiere aufbieten und für kraftlos erklären
 läßt. Wegen verlorener oder vernichteter Zinsscheine
 ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren nicht
zulässig.
Hieraus ergibt sich, daß für Schuldurkunden des
Reichs, die nicht im Schuldbuch eingetragen oder bei
einer Bank deponiert sind, eine Sicherheit gegen Verlust
 nicht besteht. Vor allem sind, falls ein Besitzer
die Schuldurkunde verloren hat, ohne ihre genaue
Bezeichnung nach Nummer, Buchstaben und Reihe angeben
 zu können, seine Forderungsrechte sowohl bezüglich
 des Kapitals als auch der Zinsen vollkommen
untergegangen, da dann weder ein Verfahren nach 813
der BReichsschuldenordnung noch ein Aufgebotsverfahren
 möglich ist.

XXXIV
            
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