vernichtet worden sind. Die Erfahrung lehrt, daß diese
Beweisführung nur in seltenen Fällen möglich ist,
zumal sie die genaue — auch nummernmäßige — Bezeichnung
der Papiere erfordert. Ob ein derartiger
Beweis für geführt zu erachten ‘ist oder nicht, hängt
lediglich von der Beurteilung der Reichssehuldenverwaltung
ab. Kann die Vernichtung von Zinsscheinen
der Reichsschuldenverwaltung nicht nachgewiesen
werden, so ist hier eine Ersatzleistung überhaupt
ausgeschlossen. Wenn dagegen der Beweis der
gänzlichen Vernichtung der Hauptschuldurkunden
nicht erbracht werden kann, so ist ein
Ersatz im gerichtlichen Aufgebotsverfahren
(88 946 ff. ZPO.) möglich, das aber langwierig
ist, Kosten verursacht und zu dem natürlich
auch die genaue Angabe des wesentlichen Inhalts der
Papiere — insbesondere der Nummern — gehört, Eine
weitere Gefahr besteht noch in der Möglichkeit, daß
ein anderer — z. B. ein früherer Inhaber oder dessen
Erben — die Papiere aufbieten und für kraftlos erklären
läßt. Wegen verlorener oder vernichteter Zinsscheine
ist ein gerichtliches Aufgebotsverfahren nicht
zulässig.
Hieraus ergibt sich, daß für Schuldurkunden des
Reichs, die nicht im Schuldbuch eingetragen oder bei
einer Bank deponiert sind, eine Sicherheit gegen Verlust
nicht besteht. Vor allem sind, falls ein Besitzer
die Schuldurkunde verloren hat, ohne ihre genaue
Bezeichnung nach Nummer, Buchstaben und Reihe angeben
zu können, seine Forderungsrechte sowohl bezüglich
des Kapitals als auch der Zinsen vollkommen
untergegangen, da dann weder ein Verfahren nach 813
der BReichsschuldenordnung noch ein Aufgebotsverfahren
möglich ist.
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