Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

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insen oder anderen Einkünfte, die jeweils be: 
reuhändern eingehen, sollen den Geldbeträgen, 
in den Händen oder unter der Kontrolle 
euhänder sind, zugefügt werden und sollen die 
"ng haben, die Deutsche Regierung in diesem Aus- 
3 on ihren Verpflichtungen nach den vorstehenden 
3] Mungen dieser Vereinbarung zu entlasten oder 
1 reien. 
el ist immer vorgesehen, daß bei der Anwendung 
$ diesem Artikel getroffenen Regelung die Treu- 
Gelder, die für eine besondere Ausgabe be- 
+ sind, nur in der Währung der Länder depo- 
oder anlegen sollen, in der die Schuldverschrei- 
R einer solchen hbesonderen Ausgabe Zzahl- 
1d, 
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Kapital und Zinsen aller auf Grund der Anleihe 
‚ebenen Schuldverschreibungen sollen ohne Ab- 
m allen gegenwärtigen oder zukünftigen deut- 
Stempelgebühren oder anderen Abgaben oder 
ichen Lasten irgendwelcher Art zur Auszahlung 
'en, auch soll weder dieser Generalbond, noch 
eine Schuldverschreibung oder irgendein anderes 
ent oder ein Brief, der auf die besagte Anleihe 
hat, irgendwelchen . deutschen Eintragungs- 
‚en, Stempelabgaben oder anderen ähnlichen Ab- 
unterworfen sein. Kapital und Zinsen dieser 
verschreibungen werden ebenso in Kriegs- wie 
edenszeiten zur Auszahlung gelaugen und ohne 
icht darauf, ob die Besitzer der Bonds Ange- 
eines dem Deutschen Reich freundlich oder 
ch gesinnten Staates sind; auch werden die 
verschreibungen in keinem Falle mit Beschlag 
oder seauestiert werden. 
Alle Interimsscheine, falls solche geschaffen 
3, Sollen von einer hierzu für das Reich durch 
sichsbank genügend autorisierten Person oder 
nd autorisierten Personen gezeichnet werden. 
ie definitiven Schuldverschreibungen sollen für 
. 
E. 
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