sie
g 8
im
$
N
4
|
ä
x
>
Eu
UN
CI
A
>
ww
£nm
>
in
N
CC
—
DC
ar
x
ck
“>
; WS IS
insen oder anderen Einkünfte, die jeweils be:
reuhändern eingehen, sollen den Geldbeträgen,
in den Händen oder unter der Kontrolle
euhänder sind, zugefügt werden und sollen die
"ng haben, die Deutsche Regierung in diesem Aus-
3 on ihren Verpflichtungen nach den vorstehenden
3] Mungen dieser Vereinbarung zu entlasten oder
1 reien.
el ist immer vorgesehen, daß bei der Anwendung
$ diesem Artikel getroffenen Regelung die Treu-
Gelder, die für eine besondere Ausgabe be-
+ sind, nur in der Währung der Länder depo-
oder anlegen sollen, in der die Schuldverschrei-
R einer solchen hbesonderen Ausgabe Zzahl-
1d,
'
Kapital und Zinsen aller auf Grund der Anleihe
‚ebenen Schuldverschreibungen sollen ohne Ab-
m allen gegenwärtigen oder zukünftigen deut-
Stempelgebühren oder anderen Abgaben oder
ichen Lasten irgendwelcher Art zur Auszahlung
'en, auch soll weder dieser Generalbond, noch
eine Schuldverschreibung oder irgendein anderes
ent oder ein Brief, der auf die besagte Anleihe
hat, irgendwelchen . deutschen Eintragungs-
‚en, Stempelabgaben oder anderen ähnlichen Ab-
unterworfen sein. Kapital und Zinsen dieser
verschreibungen werden ebenso in Kriegs- wie
edenszeiten zur Auszahlung gelaugen und ohne
icht darauf, ob die Besitzer der Bonds Ange-
eines dem Deutschen Reich freundlich oder
ch gesinnten Staates sind; auch werden die
verschreibungen in keinem Falle mit Beschlag
oder seauestiert werden.
Alle Interimsscheine, falls solche geschaffen
3, Sollen von einer hierzu für das Reich durch
sichsbank genügend autorisierten Person oder
nd autorisierten Personen gezeichnet werden.
ie definitiven Schuldverschreibungen sollen für
.
E.
211
©
Ve