Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Schuldverschreibungen des Reichs oder Preußens die 
im Reichsschuldbuch oder im Preußischen Staatsschuld- 
duch eingetragenen Forderungen gleich ($ 5). 
Was die rechtliche Natur der Schuldbuchforderung 
anbetrifft, so hat das Reichsgericht kürzlich in 
einem Urteil vom 28. Juni 1928 (Entsch. des RG. in 
Zivils. Bd. 121 S. 345) ausgesprochen, die Schuldbuch- 
forderung sei eine eigenartige, für sich bestehende 
Forderung; durch die Eintragung werde ein besonderes 
Rechtsverhältnis geschaffen, das in Ansehung des 
Schuldgrundes ‚ausschließlich durch den Inhalt der 
Schuldbuchforderung geregelt werde und nicht gleich- 
zeitig neben einem anderen Rechtsverhältnis bestehen 
könne; mit der Eintragung einer Forderung in ein 
Schuldbuch im Sinne der 88 30, 40 des Anleihe- 
ablösungsgesetzes sei das Fortbestehen des früheren 
Schuldgrundes nicht vereinbar, die Eintragung der 
Forderung ergäbe vielmehr mit rechtlicher Not- 
wendigkeit ihre Loslösung vom bisherigen Schuld- 
grunde, 
Das Reichsschuldbuch hat infolge der Kriegs- 
anleihen eine bei seiner Einführung im Jahre 1891 
ungeahnte Ausdehnung und Volkstümlichkeit erlangt. 
Die durch die Kriegsanleihen herbeigeführte Ver- 
kettung weitester Kreise mit den Reichsfinanzen hatte 
das Schuldbuch zu einer Art riesenhafter Reichsspar- 
kasse gemacht. Aus einer verhältnismäßig wenig be- 
kannten Schöpfung der Friedenszeit wurde im Laufe 
der Kriegsjahre eine Einrichtung von ganz gewaltigem 
Umfange. Es sei nur daran erinnert, daß im September 
1914 — vor Eintragung der ersten Kriegsanleihe — im 
Reichsschuldbuche nur 30526 Konten, im November 
1918 dagegen — bei Beendigung des Krieges — nicht 
weniger als 1345 930 Konten bestanden. 
XXXVII
	        
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