Schuldverschreibungen des Reichs oder Preußens die
im Reichsschuldbuch oder im Preußischen Staatsschuld-
duch eingetragenen Forderungen gleich ($ 5).
Was die rechtliche Natur der Schuldbuchforderung
anbetrifft, so hat das Reichsgericht kürzlich in
einem Urteil vom 28. Juni 1928 (Entsch. des RG. in
Zivils. Bd. 121 S. 345) ausgesprochen, die Schuldbuch-
forderung sei eine eigenartige, für sich bestehende
Forderung; durch die Eintragung werde ein besonderes
Rechtsverhältnis geschaffen, das in Ansehung des
Schuldgrundes ‚ausschließlich durch den Inhalt der
Schuldbuchforderung geregelt werde und nicht gleich-
zeitig neben einem anderen Rechtsverhältnis bestehen
könne; mit der Eintragung einer Forderung in ein
Schuldbuch im Sinne der 88 30, 40 des Anleihe-
ablösungsgesetzes sei das Fortbestehen des früheren
Schuldgrundes nicht vereinbar, die Eintragung der
Forderung ergäbe vielmehr mit rechtlicher Not-
wendigkeit ihre Loslösung vom bisherigen Schuld-
grunde,
Das Reichsschuldbuch hat infolge der Kriegs-
anleihen eine bei seiner Einführung im Jahre 1891
ungeahnte Ausdehnung und Volkstümlichkeit erlangt.
Die durch die Kriegsanleihen herbeigeführte Ver-
kettung weitester Kreise mit den Reichsfinanzen hatte
das Schuldbuch zu einer Art riesenhafter Reichsspar-
kasse gemacht. Aus einer verhältnismäßig wenig be-
kannten Schöpfung der Friedenszeit wurde im Laufe
der Kriegsjahre eine Einrichtung von ganz gewaltigem
Umfange. Es sei nur daran erinnert, daß im September
1914 — vor Eintragung der ersten Kriegsanleihe — im
Reichsschuldbuche nur 30526 Konten, im November
1918 dagegen — bei Beendigung des Krieges — nicht
weniger als 1345 930 Konten bestanden.
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