;ämtliche größere Banken, öffentliche Sparkassen und
sonstige Geldanstalten diese Schuldbuchforderunger.
ankaufen oder beleihen (vergleiche im übrigen $S. 74).
Nach dem Stande vom 81. Dezember 1928 waren
rund 14000 Konten mit etwa 300 000 000 RM. Stamm-
entschädigung und 16 000 000 RM. Wiederaufbauzuschlag
in das Reichsschuldbuch für Entschädi-
gungen eingetragen. Im ganzen ist mit mindestens
50000 Konten von Entschädigungsberechtigten im
Betrage von mehr als 1100 Millionen Reichsmark zu
rechnen.
Erwähnt sei schließlich, daß eine Refirm des
Reichsschuldbuchgesetzes, die sich den
jetzigen veränderten Verhältnissen anpassen und auf
dem durch die Novellen von 1904 und 1910 betretenen
Wege der Erleichterung und Vereinfachung des Ge-
schäftsverkehrs nach den in der Zwischenzeit bei der
Reichsschuldenverwaltung gemachten Erfahrungen
{ortschreiten wird, in naher Aussicht steht, zumal be-
reits das Reichssehuldbuch hinsichtlich der Ent-
schädigungsforderungen durch die erwähnte Durch-
führungsverordnung vom 7. Juni 1928 einschneidende
Neuerungen (z. B. Einführung des öffentlichen Glau-
bens) erfahren hat.
V. Vorzugsrente und Wohlfahrtsrente. Das An-
eiheablösungsgesetz vom 16. Juli 1925 mit seinem
Unterschiede zwischen Altbesitz und Neubesitz ist
heftig bekämpft worden, und man hat behauptet,
38 beruhe auf unrichtigen juristischen, wirtschaftlichen
und psychologischen Grundlagen. Alle diese Vorwürfe
richten sich aber nicht gegen das Kern- und Mittel-
stück des Gesetzes: die Vorzugsrente, von der
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