Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

jahre nicht mehr. als 1000 Reichsmark), im Inlande 
wohnenden deutschen Reichsangehörigen, „wenn ihm 
ain Auslosungsrecht zusteht, das er 
a) als Anleihealtbesitzer oder 
b) als Rechtsnachfolger seines verstorbenen KEhe- 
gatten oder eines verstorbenen Verwandten 
ersten Grades, dem das Auslosungsrecht als An- 
leihealtbesitzer gewährt worden ist, 
örlangt hat. Hat er das Auslosungsrecht von seinem 
Vater oder von seiner Mutter erlangt, so ist ihm Vor- 
zugsrente nur zu gewähren, solange er nicht volljährig 
ist, es sei denn, daß er wegen geistiger oder körperlicher 
ebrechen dauernd erwerbsunfähig ist.“ 
Die Vorzugsrente wird unter Ausschluß des ordent- 
lichen Rechtsweges in einem Verwaltungsverfahren ge- 
währt, das mit den erforderlichen Rechtsgarantien aus- 
gestattet ist und durch einen Antrag des Vorzugs- 
zentenbewerbers in Lauf gesetzt wird. Der Antrag auf 
Vorzugsrente ist an keine Frist gebunden und kann 
jederzeit gestellt werden. 
{m ordentlichen Vorzugsrentenverfahren sind fol- 
zende Behörden tätig: 
a) die Bezirksfürsorgestellen; 
b) die Ausschüsse für Vorzugsrenten: 
e)' die Oberausschüsse für Vorzugsrenten: 
d) die Reichsschuldenverwaltung, an deren Stelle in 
Bayern die Bayerische und in Baden die Badische 
Staatsschuldenverwaltung treten; die beiden Landes- 
schuldenverwaltungen führen diese Geschäfte aber nur 
als Beauftragte der Reichsschuldenverwaltung und sind 
bei der Auslegung der Gesetze an die Auffassung der 
Reichsschuldenverwaltung gebunden. 
AUV
	        
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