jahre nicht mehr. als 1000 Reichsmark), im Inlande
wohnenden deutschen Reichsangehörigen, „wenn ihm
ain Auslosungsrecht zusteht, das er
a) als Anleihealtbesitzer oder
b) als Rechtsnachfolger seines verstorbenen KEhe-
gatten oder eines verstorbenen Verwandten
ersten Grades, dem das Auslosungsrecht als An-
leihealtbesitzer gewährt worden ist,
örlangt hat. Hat er das Auslosungsrecht von seinem
Vater oder von seiner Mutter erlangt, so ist ihm Vor-
zugsrente nur zu gewähren, solange er nicht volljährig
ist, es sei denn, daß er wegen geistiger oder körperlicher
ebrechen dauernd erwerbsunfähig ist.“
Die Vorzugsrente wird unter Ausschluß des ordent-
lichen Rechtsweges in einem Verwaltungsverfahren ge-
währt, das mit den erforderlichen Rechtsgarantien aus-
gestattet ist und durch einen Antrag des Vorzugs-
zentenbewerbers in Lauf gesetzt wird. Der Antrag auf
Vorzugsrente ist an keine Frist gebunden und kann
jederzeit gestellt werden.
{m ordentlichen Vorzugsrentenverfahren sind fol-
zende Behörden tätig:
a) die Bezirksfürsorgestellen;
b) die Ausschüsse für Vorzugsrenten:
e)' die Oberausschüsse für Vorzugsrenten:
d) die Reichsschuldenverwaltung, an deren Stelle in
Bayern die Bayerische und in Baden die Badische
Staatsschuldenverwaltung treten; die beiden Landes-
schuldenverwaltungen führen diese Geschäfte aber nur
als Beauftragte der Reichsschuldenverwaltung und sind
bei der Auslegung der Gesetze an die Auffassung der
Reichsschuldenverwaltung gebunden.
AUV