jahre nicht mehr. als 1000 Reichsmark), im Inlande
wohnenden deutschen Reichsangehörigen, „wenn ihm
ain Auslosungsrecht zusteht, das er
a) als Anleihealtbesitzer oder
b) als Rechtsnachfolger seines verstorbenen KEhegatten
oder eines verstorbenen Verwandten
ersten Grades, dem das Auslosungsrecht als Anleihealtbesitzer
gewährt worden ist,
örlangt hat. Hat er das Auslosungsrecht von seinem
Vater oder von seiner Mutter erlangt, so ist ihm Vorzugsrente
nur zu gewähren, solange er nicht volljährig
ist, es sei denn, daß er wegen geistiger oder körperlicher
ebrechen dauernd erwerbsunfähig ist.“
Die Vorzugsrente wird unter Ausschluß des ordentlichen
Rechtsweges in einem Verwaltungsverfahren gewährt,
das mit den erforderlichen Rechtsgarantien ausgestattet
ist und durch einen Antrag des Vorzugszentenbewerbers
in Lauf gesetzt wird. Der Antrag auf
Vorzugsrente ist an keine Frist gebunden und kann
jederzeit gestellt werden.
{m ordentlichen Vorzugsrentenverfahren sind folzende
Behörden tätig:
a) die Bezirksfürsorgestellen;
b) die Ausschüsse für Vorzugsrenten:
e)' die Oberausschüsse für Vorzugsrenten:
d) die Reichsschuldenverwaltung, an deren Stelle in
Bayern die Bayerische und in Baden die Badische
Staatsschuldenverwaltung treten; die beiden Landesschuldenverwaltungen
führen diese Geschäfte aber nur
als Beauftragte der Reichsschuldenverwaltung und sind
bei der Auslegung der Gesetze an die Auffassung der
Reichsschuldenverwaltung gebunden.
AUV