Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

8 4. 
Ausstellung aller Schuldurkunden durch die Reichs- 
schuldenverwaltung. 
Die Ausstellung der Schuldverschreibungen und 
Schatzanweisungen nebst den zugehörigen Zins-, Ren- 
ten- und Erneuerungsscheinen, der eigenen Wechsel 
und Schuldscheine sowie die Annahme der gezogenen 
Wechsel und die Umschreibung der Schuldverschrei- 
bungen und Schatzanweisungen gemäß 88 7 und 11 
erfolgt durch die Reichsschuldenverwaltung. 
Schuldurkunden, die der Beschaffung der Mittel für 
die‘ Einlösung von Schuldverschreibungen, Schatzan- 
weisungen oder Wechseln oder für die Rückerstattung 
von. Darlehen, oder die zum Umtausch ausgegebener 
Schuldurkunden dienen, sind dem Reichsminister ‚der 
Finanzen. auf Verlangen von der Reichsschuldenver- 
waltung innerhalb 2 Monaten vor dem Tage zur Ver- 
fügung zu stellen, an dem die einzulösenden Schuld- 
urkunden oder die zurückzuerstattenden Darlehen fällig 
werden, oder an dem der Umtausch der ausgegebenen 
Schuldurkunden beginnen soll. Die Verzinsung der 
neuen Schuldverbindlichkeiten darf nicht vor der Be- 
endigung der Verzinsung der eingelösten oder umge- 
tauschten Schuldurkunden oder zurückerstatteten Dar- 
lehen beginnen. 
8 5. 
Unterzeichnung der Schuldurkunden. 
Für die Unterzeichnung der Schuldurkunden ist die 
Namensunterschrift von mindestens zwei Mitgliedern 
der Reichsschuldenverwaltung erforderlich. 
Zur Unterzeichnung der Schuldverschreibungen und 
Schatzanweisungen genügen im Wege der mechanischen 
Vervielfältigung hergestellte Namensunterschriften 
auch dann, wenn diese Urkunden nicht auf den In- 
hahber lauten. 
86. 
Ausfertigung und Entwertung der Schuldurkunden, 
Die Gültigkeit der Unterzeichnung von: Schuld- 
urkunden mit Namensunterschriften, die im Wege 
mechanischer Vervielfältigung hergestellt sind, hängt
	        
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