8 4.
Ausstellung aller Schuldurkunden durch die Reichs-
schuldenverwaltung.
Die Ausstellung der Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen nebst den zugehörigen Zins-, Ren-
ten- und Erneuerungsscheinen, der eigenen Wechsel
und Schuldscheine sowie die Annahme der gezogenen
Wechsel und die Umschreibung der Schuldverschrei-
bungen und Schatzanweisungen gemäß 88 7 und 11
erfolgt durch die Reichsschuldenverwaltung.
Schuldurkunden, die der Beschaffung der Mittel für
die‘ Einlösung von Schuldverschreibungen, Schatzan-
weisungen oder Wechseln oder für die Rückerstattung
von. Darlehen, oder die zum Umtausch ausgegebener
Schuldurkunden dienen, sind dem Reichsminister ‚der
Finanzen. auf Verlangen von der Reichsschuldenver-
waltung innerhalb 2 Monaten vor dem Tage zur Ver-
fügung zu stellen, an dem die einzulösenden Schuld-
urkunden oder die zurückzuerstattenden Darlehen fällig
werden, oder an dem der Umtausch der ausgegebenen
Schuldurkunden beginnen soll. Die Verzinsung der
neuen Schuldverbindlichkeiten darf nicht vor der Be-
endigung der Verzinsung der eingelösten oder umge-
tauschten Schuldurkunden oder zurückerstatteten Dar-
lehen beginnen.
8 5.
Unterzeichnung der Schuldurkunden.
Für die Unterzeichnung der Schuldurkunden ist die
Namensunterschrift von mindestens zwei Mitgliedern
der Reichsschuldenverwaltung erforderlich.
Zur Unterzeichnung der Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen genügen im Wege der mechanischen
Vervielfältigung hergestellte Namensunterschriften
auch dann, wenn diese Urkunden nicht auf den In-
hahber lauten.
86.
Ausfertigung und Entwertung der Schuldurkunden,
Die Gültigkeit der Unterzeichnung von: Schuld-
urkunden mit Namensunterschriften, die im Wege
mechanischer Vervielfältigung hergestellt sind, hängt