davon ab, daß die Sehuldurkunden vorschriftsmäßig
ausgefertigt sind. Der Aufnahme dieser Bestimmung
in die Schuldurkunde bedarf es nicht. ;
Die Reichsschuldenverwaltung hat die Form, in der
die Schuldurkunden ausgefertigt und entwertet werden,
zu ‘bestimmen und im _Reichsanzeiger bekanntzu-
machen’).
Auf Namen lautende Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen.
Lautet eine Schuldverschreibung oder Schatzan-
weisung auf Namen, So gilt zugunsten des Reichs der
in der Urkunde Benannte als Gläubiger.
_ Die Urkunde kann, sofern sich aus ihrem Inhalt
nicht etwas anderes ergibt, von der Reichssechulden-
verwaltung auf den Namen eines anderen umgeschrie-
ben werden. Zur Stellung des Antrags auf Umschrei-
bung ist der in der Urkunde benannte Gläubiger oder
derjenige berechtigt, auf den die Rechte aus der Ur-
kunde übergegangen sind.
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An Order lautende Schuldverschreibungen und
Schatzanweisungen,
Sechuldverschreibungen und Schatzanweisungen, die
an Order lauten, können dureh Indossament übertragen
werden. ;
_ Durch das Indossament gehen alle Rechte aus der
indossierten Urkunde auf den Indossator über.
Auf die Form des Indossaments, die Legitimation
des Besitzers und die Prüfung der Legitimation sowie
auf die Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe
finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74
der Wechselordnung entsprechende Anwendung.
‘) Bereits durch die Verordnungzur Änderung
ler Reichsschuldenordnung vom 15. Oktober
1923 (RGBl. I S. 9082) war bestimmt worden‘ „Der 8 4 Abs. 2
der Reichsschuldenordnung vom 19. März 1900 (Reichsgesetzbl.
S. 129) erhält folgende Fassung: Die Reichsschuldenverwal-
tung hat die Form der Ausfertigung zu bestimmen und im
Reichsanzeiyer bekanntzumachen.‘‘