Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

S. 51), mit der selbstverständlichen Maßgabe, daß die 
obere Leitung, soweit für eine solche Raum ist, nicht 
dem Preußischen Finanzminister, sondern dem Reichs- 
kanzler, jetzt dem Reichsminister der Finanzen zusteht, 
und daß die in dem preußischen Gesetze vorgesehene 
fortlaufende Aufsicht von einer Reich sschulden- 
kommission ausgeübt wird. Das gleiche gilt für die 
Verwaltung der ehemaligen Sechutzgebietsschuld ge- 
mäß 8 4d des Reichsgesetzes vom 30. März 1892 
(Reichsgesetzbl. S. 369). 
Daß bisher eine preußische Behörde mit der Ver- 
waltung der Reichsschuld betraut war, findet darin 
seine Rechtfertigung, daß in der ersten Zeit nach der 
Gründung des Norddeutschen Bundes und des Deut- 
schen Reichs die Bundes- und Reichsschuld im Ver- 
hältnis zur preußischen Schuld nur gering war. Noch 
unmittelbar vor Ausbruch des Weltkrieges belief sich 
die Schuld, nach dem Nominalbetrage der Anleihen 
berechnet, bei Preußen auf rund 10,8, beim Reich auf 
rund 5,2 Milliarden Mark. Hierin trat aber m der 
Ausgabe der Kriegsanleihen eine wesentliche Ände- 
rung ein. Bei Beendigung des Krieges betrug die 
preußische Schuld etwa 10,7 Milliarden, wogegen die 
Reichsschuld auf 87,1 Milliarden angewachsen war. 
Dementsprechend steigerte sich der von dem Reich an 
Preußen für die Verwaltung der Reichsschuld zu 
zahlende Beitrag, und dieser hat eine weitere wesent- 
liche Steigerung erfahren, seitdem infolge des Über- 
ganges der preußischen Eisenbahnen auf das Reich 
dieses die preußische fundierte Schuld in der Weise 
übernommen hat, daß dieselbe zwar in preußischer 
Verwaltung verbleibt, die Kosten dieser Verwaltung 
aber vom Reich erstattet werden (8 4 der Verordnung 
vom 18. August 1922, Reichsgesetzbl. II S. 741).. Der 
Anteil Preußens an den Gesamtkosten der Verwaltung 
beläuft sich jetzt nur noch auf etwa 1%. 
Bei dieser Sachlame läßt sich der bisherige Zu- 
stand nicht länger rechtfertigen, vielmehr erscheint 
eine Änderung dahin geboten, daß eine neue mit der 
Verwaltung ‚der Reichsschuld zu betrauende Reichs- 
behörde ins Leben tritt, der die Bearbeitung auch der 
nach Umfang und Verwaltungsaufwand hinter der
	        
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