Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

S. 51), mit der selbstverständlichen Maßgabe, daß die
obere Leitung, soweit für eine solche Raum ist, nicht
dem Preußischen Finanzminister, sondern dem Reichskanzler,
 jetzt dem Reichsminister der Finanzen zusteht,
und daß die in dem preußischen Gesetze vorgesehene
fortlaufende Aufsicht von einer Reich sschuldenkommission
 ausgeübt wird. Das gleiche gilt für die
Verwaltung der ehemaligen Sechutzgebietsschuld gemäß
 8 4d des Reichsgesetzes vom 30. März 1892
(Reichsgesetzbl. S. 369).
Daß bisher eine preußische Behörde mit der Verwaltung
 der Reichsschuld betraut war, findet darin
seine Rechtfertigung, daß in der ersten Zeit nach der
Gründung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen
 Reichs die Bundes- und Reichsschuld im Verhältnis
 zur preußischen Schuld nur gering war. Noch
unmittelbar vor Ausbruch des Weltkrieges belief sich
die Schuld, nach dem Nominalbetrage der Anleihen
berechnet, bei Preußen auf rund 10,8, beim Reich auf
rund 5,2 Milliarden Mark. Hierin trat aber m der
Ausgabe der Kriegsanleihen eine wesentliche Änderung
 ein. Bei Beendigung des Krieges betrug die
preußische Schuld etwa 10,7 Milliarden, wogegen die
Reichsschuld auf 87,1 Milliarden angewachsen war.
Dementsprechend steigerte sich der von dem Reich an
Preußen für die Verwaltung der Reichsschuld zu
zahlende Beitrag, und dieser hat eine weitere wesentliche
 Steigerung erfahren, seitdem infolge des Überganges
 der preußischen Eisenbahnen auf das Reich
dieses die preußische fundierte Schuld in der Weise
übernommen hat, daß dieselbe zwar in preußischer
Verwaltung verbleibt, die Kosten dieser Verwaltung
aber vom Reich erstattet werden (8 4 der Verordnung
vom 18. August 1922, Reichsgesetzbl. II S. 741).. Der
Anteil Preußens an den Gesamtkosten der Verwaltung
beläuft sich jetzt nur noch auf etwa 1%.
Bei dieser Sachlame läßt sich der bisherige Zustand
 nicht länger rechtfertigen, vielmehr erscheint
eine Änderung dahin geboten, daß eine neue mit der
Verwaltung ‚der Reichsschuld zu betrauende Reichsbehörde
 ins Leben tritt, der die Bearbeitung auch der
nach Umfang und Verwaltungsaufwand hinter der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.