Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Zu 82. 
Der Satz 1 übernimmt die grundsätzliche Bestim- 
mung des $ 1 Abs. 2 der bisherigen Reichsschulden- 
ordnung, daß auch die Aufnahme von Krediten zur 
Verstärkung von Betriebsmitteln nur auf Grund eines 
Gesetzes erfolgen kann. Die neue Fassung sieht die 
Möglichkeit der Verstärkung der Betriebsmittel auch 
anderer Stellen als der Reichshauptkasse vor. Sodann 
ist in Verbindung mit dieser Vorschrift eine gesetzliche 
Ermächtigung in gleicher Weise zur Voraussetzung 
gemacht für die Ausgabe von Schuldurkunden, die nur 
zu Sicherheitsleistungen verwendet werden sollen, 
ein Fall, der bisher der ausdrücklichen Regelung er- 
mangelte. 
Der Satz 2 soll gegenüber dem $ 7 Abs. 2 Satz i 
der bisherigen Reichschuldenordnung insofern eine 
Klarstellung. bringen,. als. die.bisherige Fassung nicht 
die häufig. vorkommenden Fälle erfaßt, daß die neuen 
Schatzanweisungen nicht unmittelbar im Anschluß au 
die zuerst in Umlauf gesetzten, sondern erst einige 
Zeit nach deren Einlösung ausgegeben werden. 
Zu83 
Abs. 1 Satz 1 faßt die Vorschriften der $8 2 und 7 
Abs. 1 der bisherigen AReichsschuldenordnung ZzuU- 
sammen. Zu den Befugnissen des Reichsministers der 
Finanzen gehört es, zu bestimmen, ob die auszugeben- 
den Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen auf 
Namen, an Order oder auf den Inhaber ausgestellt 
werden sollen. Da die Kreditgesetze in der Regel nur 
den durch die Anleihe zu beschaffenden Barbetrag 
nennen, bleibt dem Reichsminister der Finanzen inso- 
weit auch die Bestimmung vorbehalten, auf welche 
Währung oder Zahlungsmittel die Schuldurkunden zu 
lauten haben und, falls verschiedene Währungen oder 
Zahlungsmittel nebeneinander anzuwenden sind, 
welches Wertverhältnis für sie gelten soll. Der de: 
Vollständigkeit halber eingefügte Satz 2 erteilt dem 
Reichsminister der Finanzen die materiell mit 8 1 
Abs. 2 des Entwurfs im Zusammenhang stehende Be- 
fugnis, "im Wege des freiwilligen Umtausches von 
Schuldurkunden bestehende‘ Schuldverpflichtungen in 
andere umzuwandeln. Von dieser Befugnis kann er 
A
	        
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