Zu 82.
Der Satz 1 übernimmt die grundsätzliche Bestim-
mung des $ 1 Abs. 2 der bisherigen Reichsschulden-
ordnung, daß auch die Aufnahme von Krediten zur
Verstärkung von Betriebsmitteln nur auf Grund eines
Gesetzes erfolgen kann. Die neue Fassung sieht die
Möglichkeit der Verstärkung der Betriebsmittel auch
anderer Stellen als der Reichshauptkasse vor. Sodann
ist in Verbindung mit dieser Vorschrift eine gesetzliche
Ermächtigung in gleicher Weise zur Voraussetzung
gemacht für die Ausgabe von Schuldurkunden, die nur
zu Sicherheitsleistungen verwendet werden sollen,
ein Fall, der bisher der ausdrücklichen Regelung er-
mangelte.
Der Satz 2 soll gegenüber dem $ 7 Abs. 2 Satz i
der bisherigen Reichschuldenordnung insofern eine
Klarstellung. bringen,. als. die.bisherige Fassung nicht
die häufig. vorkommenden Fälle erfaßt, daß die neuen
Schatzanweisungen nicht unmittelbar im Anschluß au
die zuerst in Umlauf gesetzten, sondern erst einige
Zeit nach deren Einlösung ausgegeben werden.
Zu83
Abs. 1 Satz 1 faßt die Vorschriften der $8 2 und 7
Abs. 1 der bisherigen AReichsschuldenordnung ZzuU-
sammen. Zu den Befugnissen des Reichsministers der
Finanzen gehört es, zu bestimmen, ob die auszugeben-
den Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen auf
Namen, an Order oder auf den Inhaber ausgestellt
werden sollen. Da die Kreditgesetze in der Regel nur
den durch die Anleihe zu beschaffenden Barbetrag
nennen, bleibt dem Reichsminister der Finanzen inso-
weit auch die Bestimmung vorbehalten, auf welche
Währung oder Zahlungsmittel die Schuldurkunden zu
lauten haben und, falls verschiedene Währungen oder
Zahlungsmittel nebeneinander anzuwenden sind,
welches Wertverhältnis für sie gelten soll. Der de:
Vollständigkeit halber eingefügte Satz 2 erteilt dem
Reichsminister der Finanzen die materiell mit 8 1
Abs. 2 des Entwurfs im Zusammenhang stehende Be-
fugnis, "im Wege des freiwilligen Umtausches von
Schuldurkunden bestehende‘ Schuldverpflichtungen in
andere umzuwandeln. Von dieser Befugnis kann er
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