Der Abs, 2 bedeutet eine privatrechtliche Ab-
weichung von $ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in-
dem die für Inhaberpapiere gemäß $ 793 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs zulässige Unterzeichnung mit
Unterschriften, die im Wege mechanischer Verviel-
fältigung hergestellt sind, auch für Schuldverschrei-
bungen und Schatzanweisungen auf Namen und an
Order, wie im Handelsgesetzbuche für Namenaktien,
zugelassen wird.
Zu 8 6.
Abs, 1 schließt sich an 8 4 Abs. 1 und 8 7 Abs. 4
zweiter Halbsatz der bisherigen Reichssechuldenordnung
an und gilt für alle nicht eigenhändig unterzeichneten
Schuldurkunden.
Der Abs. 2 hat die in der Novelle vom 15. Oktober
1923 bestimmte Fassung; einbezogen ist jedoch die Ent-
wertung der Schuldurkunden. Es ist hierbei davon aus-
zegangen, daß die Entwertung der Schuldurkunden,
lie von der Reichsschuldenverwaltung oder mit ihrem
Willen von einer anderen Stelle vor der endgültigen
Vernichtung vorgenommen wird und die in der Ver-
änderung der äußeren Beschaffenheit des Papiers be
steht, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen den Iun-
halt der Urkunde tilgt. Um künftighin die Rechts-
wirkung einer solchen Kennzeichnung der Urkunde
sicherzustellen, wird die Reichsschuldenverwaltung er-
Mächtigt, die Form der Entwertung bindend zu be-
stimmen.
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hat die Rechtsverhältnisse der auf Namen lautenden
Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen zum
Gegenstand. Die Namenpapiere sind ihrer Natur nach
Wertpapiere, das Recht aus der Urkunde folgt dem
Rechte an der Urkunde. Dagegen braucht der aus
ler Urkunde Berechtigte nicht immer mit dem
Namentlich Benannten übereinzustimmen; besonders
Erbfall und Zession können bewirken, daß beide
Begriffe auseinanderfallen. Wie bei den Wechseln
and den Orderpapieren ist auch bei den Namen-
Päpleren eine bürgerlichrechtliche und eine wert-
PApierrechtliche Zession zu unterscheiden. Während
sich die erstere lediglich in der Form der Einigung
Anleiherecht