Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Der Abs, 2 bedeutet eine privatrechtliche Ab- 
weichung von $ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in- 
dem die für Inhaberpapiere gemäß $ 793 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs zulässige Unterzeichnung mit 
Unterschriften, die im Wege mechanischer Verviel- 
fältigung hergestellt sind, auch für Schuldverschrei- 
bungen und Schatzanweisungen auf Namen und an 
Order, wie im Handelsgesetzbuche für Namenaktien, 
zugelassen wird. 
Zu 8 6. 
Abs, 1 schließt sich an 8 4 Abs. 1 und 8 7 Abs. 4 
zweiter Halbsatz der bisherigen Reichssechuldenordnung 
an und gilt für alle nicht eigenhändig unterzeichneten 
Schuldurkunden. 
Der Abs. 2 hat die in der Novelle vom 15. Oktober 
1923 bestimmte Fassung; einbezogen ist jedoch die Ent- 
wertung der Schuldurkunden. Es ist hierbei davon aus- 
zegangen, daß die Entwertung der Schuldurkunden, 
lie von der Reichsschuldenverwaltung oder mit ihrem 
Willen von einer anderen Stelle vor der endgültigen 
Vernichtung vorgenommen wird und die in der Ver- 
änderung der äußeren Beschaffenheit des Papiers be 
steht, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen den Iun- 
halt der Urkunde tilgt. Um künftighin die Rechts- 
wirkung einer solchen Kennzeichnung der Urkunde 
sicherzustellen, wird die Reichsschuldenverwaltung er- 
Mächtigt, die Form der Entwertung bindend zu be- 
stimmen. 
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hat die Rechtsverhältnisse der auf Namen lautenden 
Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen zum 
Gegenstand. Die Namenpapiere sind ihrer Natur nach 
Wertpapiere, das Recht aus der Urkunde folgt dem 
Rechte an der Urkunde. Dagegen braucht der aus 
ler Urkunde Berechtigte nicht immer mit dem 
Namentlich Benannten übereinzustimmen; besonders 
Erbfall und Zession können bewirken, daß beide 
Begriffe auseinanderfallen. Wie bei den Wechseln 
and den Orderpapieren ist auch bei den Namen- 
Päpleren eine bürgerlichrechtliche und eine wert- 
PApierrechtliche Zession zu unterscheiden. Während 
sich die erstere lediglich in der Form der Einigung 
Anleiherecht
	        
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