und Übergabe des Papiers abzuspielen hätte, erfordert
die letztere die Umschreibung des Namens des Zeden-
ten auf den des Zessionars, Nach allgemeinen Grund-
sätzen könnte das Reich im ersteren Falle dem
Zessionar auch Einwendungen aus der Person des
Zedenten entgegensetzen; im Falle der wertpapier-
rechtlichen Zession stehen ihm nur die im $ 9 be-
zeichneten Einwendungen zu. Der letzteren Bestim-
mung gegenüber war es notwendig, das Reich durch
die Rechtsvermutung des 8 7 Abs. 1 zu schützen; diese
Vermutung gilt nur zugunsten des Reichs, das Reich
wird also von seiner Leistungspflicht befreit, wenn es
an den namentlich Benannten — mag es der ursprüng-
lich Benannte oder ein anderer sein, auf den die Ur-
kunde umgeschrieben ist — leistet, ohne daß es dessen
Berechtigung nachzuprüfen braucht. Andererseits ist
das Reich aber befugt, das Recht des Benannten nach-
zuprüfen und die Leistung an ihn gegebenenfalls zu
verweigern. Weiterhin hat die Rechtsvermutung zur
Folge, daß das Reich nicht verpflichtet ist, an einen
nicht Benannten zu leisten, selbst wenn er der aus der
Urkunde Berechtigte wäre, daß es vielmehr verlangen
umschreiben läßt. Da die Umschreibung von der Er-
Füllung gewisser Förmlichkeiten abhängt, bietet sie
eine Gewähr dafür, daß derjenige, auf den umge-
kann, daß er die Urkunde zuvor auf seinen Namen
schrieben wird, befugt ist. das Recht aus der Urkunde
geltend zu machen,
Abs. 2 trifft über die Umschreibung Bestimmung.
Es ist hierbei grundsätzlich davon ausgegangen, daß
eine die Rechtsverhältnisse der Namensurkunden nach-
weisende Buchführung der Reichsschuldenverwaltung
nicht zur Pflicht gemacht ist. Die Regelung im
Abs. 1 hat die Folge, daß zum Antrage auf Umschrei-
bung auch der Erbe und der Zessionar zugelassen
werden muß; über den Nachweis des Rechtes aus der
Urkunde ist in diesem Falle gemäß 8 19 Bestimmung
zu treffen.
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bringt die Regelung für die Schuldverschreibungen
and Schatzanweisungen, die an Order lauten. Die
vorgesehene Bestimmung steht im Einklang mit den