Full text : Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

und Übergabe des Papiers abzuspielen hätte, erfordert
die letztere die Umschreibung des Namens des Zedenten
 auf den des Zessionars, Nach allgemeinen Grundsätzen
 könnte das Reich im ersteren Falle dem
Zessionar auch Einwendungen aus der Person des
Zedenten entgegensetzen; im Falle der wertpapierrechtlichen
 Zession stehen ihm nur die im $ 9 bezeichneten
 Einwendungen zu. Der letzteren Bestimmung
 gegenüber war es notwendig, das Reich durch
die Rechtsvermutung des 8 7 Abs. 1 zu schützen; diese
Vermutung gilt nur zugunsten des Reichs, das Reich
wird also von seiner Leistungspflicht befreit, wenn es
an den namentlich Benannten — mag es der ursprünglich
 Benannte oder ein anderer sein, auf den die Urkunde
 umgeschrieben ist — leistet, ohne daß es dessen
Berechtigung nachzuprüfen braucht. Andererseits ist
das Reich aber befugt, das Recht des Benannten nachzuprüfen
 und die Leistung an ihn gegebenenfalls zu
verweigern. Weiterhin hat die Rechtsvermutung zur
Folge, daß das Reich nicht verpflichtet ist, an einen
nicht Benannten zu leisten, selbst wenn er der aus der
Urkunde Berechtigte wäre, daß es vielmehr verlangen
umschreiben läßt. Da die Umschreibung von der Er-Füllung
 gewisser Förmlichkeiten abhängt, bietet sie
eine Gewähr dafür, daß derjenige, auf den umgekann,
 daß er die Urkunde zuvor auf seinen Namen
schrieben wird, befugt ist. das Recht aus der Urkunde
geltend zu machen,
Abs. 2 trifft über die Umschreibung Bestimmung.
Es ist hierbei grundsätzlich davon ausgegangen, daß
eine die Rechtsverhältnisse der Namensurkunden nachweisende
 Buchführung der Reichsschuldenverwaltung
nicht zur Pflicht gemacht ist. Die Regelung im
Abs. 1 hat die Folge, daß zum Antrage auf Umschreibung
 auch der Erbe und der Zessionar zugelassen
werden muß; über den Nachweis des Rechtes aus der
Urkunde ist in diesem Falle gemäß 8 19 Bestimmung
zu treffen.

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bringt die Regelung für die Schuldverschreibungen
and Schatzanweisungen, die an Order lauten. Die
vorgesehene Bestimmung steht im Einklang mit den
            
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