Full text: A study of student loans and their relation to higher educational finance

Vollzugsanweisung. Muster E. 
531 
IV. Berechnung der Kricgsabgabe 
M. Pf. Betrag des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals 
bei Beginn des fünften Kriegsgeschäftsjahrs. 
Dazu: 
SH M- wirkliche Reservekontenbeträge bei Beginn des ersten 
Knegsgeschäftsjahrs (§ 23 Abs. 1 des Ges. und § 19 
der Ausf.Best. KA. 1919), 
M Pf- Durchschnittsbetrag des im Laufe des fünften Kriegs- 
geschäftsjahrs vermehrten Grund- oder Stammkapitals 
für den Zeitraum, innerhalb dessen die Gesellschaft mit 
dem veränderten Grund- oder Stammkapitale bestanden 
hat (§ 23 Abs. 2 des Ges.), 
nämlich M. auf Tage, 
M. auf Tage, 
M. auf Tage. 
M. Pf. Summe. 
Im Verhältnis zu diesem Betrage beträgt der Ge 
schäftsgewinn im fünften Kriegsgeschäftsjahre v. H. 
A 
M Pf. Kriegsabgabe vom Mehrgewinne der inländischen Ge 
sellschaften (§ 23 des Ges.) nach der Hilfstafel 2 zu den 
Ausf.Best. KA. 1919. 
B 
M Pf. Kriegsabgabe vom Mehrgewinne der ausländischen Ge 
sellschaften (§ 25 des Ges.) nach der Hilfstafel 3 zu den 
Ausf.Best. KA. 1919. 
M. Pf. Kriegsabgabe nach A oder B <Sp. 13 der Kriegsabgabe 
1919 = Steuerliste B). 
Davon: 
W. Pf. gemäß § 26 des Ges. unerhoben bleibende Abgabe für 
Gewinnbeträge zu gemeinnützigen Zwecken <Sp. 14 der 
Kriegsabgabe 1919 = Steuerliste B), und zwar: 
von M Pf. für Zuwendungen gemäß 
§ 28 Abs. 1 der Ausf.Best. 
KA. 1919, 
von M Pf. für Zuwendungen gemäß 
§ 28 Abs. 2 der Ausf.Best. 
KA. 1919, 
von M Pf. Zuwendungen zusammen. 
Demnach sind zu erheben: 
M Pf. <Sp. 15 der Kriegsabgabe 1919 = Steuerliste B). 
M Pf. Zuschlag gemäß § 170 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung 
(Sp. 16 der Kriegsabgabe 1919 — Steuerliste B).
	        
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