Vollzugsanweisung. Muster E.
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IV. Berechnung der Kricgsabgabe
M. Pf. Betrag des eingezahlten Grund- oder Stammkapitals
bei Beginn des fünften Kriegsgeschäftsjahrs.
Dazu:
SH M- wirkliche Reservekontenbeträge bei Beginn des ersten
Knegsgeschäftsjahrs (§ 23 Abs. 1 des Ges. und § 19
der Ausf.Best. KA. 1919),
M Pf- Durchschnittsbetrag des im Laufe des fünften Kriegs-
geschäftsjahrs vermehrten Grund- oder Stammkapitals
für den Zeitraum, innerhalb dessen die Gesellschaft mit
dem veränderten Grund- oder Stammkapitale bestanden
hat (§ 23 Abs. 2 des Ges.),
nämlich M. auf Tage,
M. auf Tage,
M. auf Tage.
M. Pf. Summe.
Im Verhältnis zu diesem Betrage beträgt der Ge
schäftsgewinn im fünften Kriegsgeschäftsjahre v. H.
A
M Pf. Kriegsabgabe vom Mehrgewinne der inländischen Ge
sellschaften (§ 23 des Ges.) nach der Hilfstafel 2 zu den
Ausf.Best. KA. 1919.
B
M Pf. Kriegsabgabe vom Mehrgewinne der ausländischen Ge
sellschaften (§ 25 des Ges.) nach der Hilfstafel 3 zu den
Ausf.Best. KA. 1919.
M. Pf. Kriegsabgabe nach A oder B <Sp. 13 der Kriegsabgabe
1919 = Steuerliste B).
Davon:
W. Pf. gemäß § 26 des Ges. unerhoben bleibende Abgabe für
Gewinnbeträge zu gemeinnützigen Zwecken <Sp. 14 der
Kriegsabgabe 1919 = Steuerliste B), und zwar:
von M Pf. für Zuwendungen gemäß
§ 28 Abs. 1 der Ausf.Best.
KA. 1919,
von M Pf. für Zuwendungen gemäß
§ 28 Abs. 2 der Ausf.Best.
KA. 1919,
von M Pf. Zuwendungen zusammen.
Demnach sind zu erheben:
M Pf. <Sp. 15 der Kriegsabgabe 1919 = Steuerliste B).
M Pf. Zuschlag gemäß § 170 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung
(Sp. 16 der Kriegsabgabe 1919 — Steuerliste B).