Full text: Grundsätze der Volkswirtschaftslehre

373 
6. Kap. Die Berechtigung des Reichthums. 
"à"»' und für ,nW ein Ansporn zur Nach- 
MW-r-WILr- 
MS* 
"««tel/ ^, * “ 9 ífI6ít nUf de« B°dm sehr großer Bermagens- 
>< à möglich „t. Ja es darf eine heilsame Gestaltung der wirtschaft- 
"Ud »nee ", 'àen Verhältnisse ans dem Baden des Privaleigenthnms 
"«arte, , *T" # »eh-nden Freiheit der iuirtschaftlichen Bewegung sogar 
W?\T*\T ķ'ŞM Bedingung erfüllt, d. h. torni. die Pr°- 
ja 
«'let Ņ«hl aber darf man hoffen, daß beim Bestehen ge- 
l'ch« Schutzgesetze, deren Charalter und Ausdehnung nach den 
! nk Cnt: Î """geben and dürfen bl« zum vollendeten 18. Johre nnr Sonn. 
?Sl und n.'""" "ur unter Rn,ficht, Snsthtinfer besuchen), die «mnlennnter. 
?°şchaffu„a ? Sparwesen, Auch für passende Arbeiterwohnungen und für die 
d?°ş°Nstalten m 'st alles mögliche geschehen. Die Speise- und die 
îich ünn ^ Arbeiter,unen und für jugendliche Arbeiter sind geradezu unüber- 
(¡„e Ö °" ber durch beträchtliche Zuschüsse subventionirt. Auch 
^ şität Unh ' ^ŗ. HkrZensgûte behandelten Arbeitern, die sich durch Reli- 
^lttlichkeit auszeichnen, gibt es weder Socialdemokraten noch Strikes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.