11. Titel: Gefhäftsführung ohne Auftrag. SS 677, 678, 1215
Zur Fortijegung und Beendigung der begonnenen Setchäftsführung
jt der Ge{bhäjtsführer an ih nicht verpflidhtet, doch kann nach allgemeinen
Srundjägen (f. Borbem. 4) feine Verpflichtung zum Erjaße des aus feinem
En dem Gefchäftsherrn erwachtenen Schaden8 Plaß greifen
A. 11, 858 F.; val. Dernburg $ 301, VI und Band. Bd. 2 8 122 Anm. 26,
Windicheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 916 Unm. 8, Pland Bem, 3, a, Goldmann-
Lilienthal S. 709 Anm. 5, Neumann Note II, 1, Kubhlenbek Note 2, Silcher-
Denle Note 2 zu S 681, Yatthiaß S, 392, ROR.-Komm. Bem. 4, Weyl I
S, 472; ebenfo nunmehr auch Dertmann Bem. 1, a, fowie Urt, d. Iteichsger.
vom 10. Mai 1906 ROGE. Bd. 63 S, 283 ff.; and. Anf. Say S. 125 {ff., der
den Gejchäftsführer arundläßlih für verpflichtet hält, das angefangene
Se{höft zu beendigen). x
. Neber die Verpflichtung des Erben des GefchäftsfihrerS zUr Horte
jeßung der von diefem angefangenen Geichäfte |. Borbem. 5.
. 4, Ueber den Fall einer Mehrheit von Gefchäftsheren oder Geidhäftsführern
. Sorbem. 3; über die Berpflihtungen des Geichäftsherrn |. SS 683-—685.
Ss 678.
Steht die Nebernahme der Gefchäftsführung mit dem wirklichen oder dem
Mutdmaßlichen Willen des Gejchäftsherrn in Widerjpruch und mußte der Gejchäfts
brer dies erkennen, fo it er dem Gefchäftsherrn zum Erjage des aus der Ge-
Diftsführung entftehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn im ein
IOnftiges Berjehulden nicht zur Lajt fällt.
* I, 749 Ab. 2; II, 609; II, 665.
4, Grundgedanke, 8677 verpflichtet den SGefchäftsführer, Jowohl bei der Yeber-
qq me al8 bei ber Zührung des ‚fremden Gefchäft? auf den wirklichen oder mutmaßlichen
rn en des Gefchäftsherrn Rückficht zu nehmen (Bem. 3 zu 8 677). Steht die Nebe r-
; A der ‚Seidhäftsbeforgung mit dem wirklichen oder mutmaßlidhen Willen des Ges
ltsheren im Einflange, fo haftet der Gefchäftsführer für den aus der Zührung des
Oh dem Gejchäftsherrn erwachfenden Schaden nur infoweit, al8 ihn Borfaß pder
übrläffigfeit zur alt fällt (Morbem. 4). Dagegen ift er gemäß S 678 auch ohne
nltiges ‚VBerfhulden, d. h9. ohne daß ihın bei der SchadenSftiftung Borjaß oder
ADrläffigleit zur Laft fällt, verpflichtet, dem Geichäftsherrn den aus der Gejhäftsführung
ntjtehenden Schaden nach Maßgabe der SS 249 ff. zu erfeßen,
a) wenn er in bewußtem Widerfpruche mit dem Willen des Gefhäftsherrn
die Ge[häftsführung übernommen hat; . ;-
wenn er bei Anwendung der im Berkehr erforderlidhen Sorgfalt (S 276)
hätte erkennen müffen (8 122 Abt. 2), daß die Nebernahme der Sefchäfts-
jührung dem Willen des Gefhaftsherrn widexHreite.
R (Vol. M. 11, 857 ff. B. I, 727, BLR. Il. IV cap. 13 82 Biff. 2; über andere
En eine Saftana bes Gefbäftgtübrers für Bufall Kann allerdings auß
. Dm einer Haltung des SGefchäftsführers für Zufa ann allerdbingS auch in
Aolem Halle nicht gefprochen werden, da das GefjeB in dem vorfäßlidhen oder fobLlälfteen
Aber handeln egen den Willen des Gefchäftsherrn ein Verfchulden des ©e{chäftS-
N vers erblickt (6% au Cofjad I S. 648 „gegen Windfcheid-Xipp, Band. Bd. 2 S 430
or 7; vol. Pland Bem. 3, Dertmann Bem. 2, b, Fijcher-Henle Note 7, Kuhlenbeck
Die 1; nicht völlig genau RÖR-Romm. Bem. 1).
via a Borausfebung der Erfabpflicht {it auch im Falle des S 678, daß der Schaden durch
or Sefchäftsführung entitanden ift (CSrfordernis des Kaufalzufammenhangs;
Dal. Dertmann Ber. 2, a). Ob das Eintreten des Schadens vorausfehbar mar oder nicht
Ommt dagegen nicht in Betracht.
% Yeber den Begriff des „wirklihen oder mutmaßliden Willen8“ f.
em. I, 1, b zu & 683.
% Selbftverftändlich kann der Gefchäftsherr nicht Schadenzerfab gemäß S 678 ver=
«ingen, froßdem aber einzelne aus der Gefchäftsführung jich ergebende Vorteile bean-
Pruchen, ‚er muß vielmehr das GefamtergebniS der Seichäftstührung entweder genehmigen
SE zurücweilen (vgl. Dertmann Bem. 2, d, Pland Bem. 3). Erhebt er Anfpruch
auf derartige Vorteile, fo wird hierin unter Umftänden eine die Anwendbarkeit des S$ 678
uSfchließende) Genehmigung der Gejhäftsführung zu erbliden fein (vgl. $ 684).
8 Der Schadenserjaß ift Gunächtt) durch MWiederherftellung des Een
Ultandes zu leilten (S 249), auch wenn der Gefchäftsherr an der Wiederher{tellung
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