L506 VIL Abjhnitt: Einzelne SchuldverhHältniffe.
er gem Grabe der Bapiere warnen und dadurch die Babiere au dem Verkehre bringen
‘Denle a. a. OD.)
Y. Ueber die Frage, ob und inwieweit der Grundbucdhrichter bei Einträgen
a8 Erfordernis der jtaatlihen Genehmigung nachzuprüfen hat, val. RGE. Bd. 59 S. 381 ff.
ınd Bem. 2, a zu 8 1195 in Bd. IIL
8 796.*)
Der Ausiteller Kann dem Inhaber der Schuldverfhreibung nur foldhe Ein-
yendungen entgegenfeben, welche die Gültigkeit der Ausftellung betreffen oder ich
3u8 der Urkunde ergeben oder dem Ausiteller unmittelbar gegen den Inhaber
uftehen.
$ I, 689; IL 725: IIL 780.
| Auläffige Einwendungen des Ausiteller® (über das befondere Recht des Yur8=
tellerö, die Segitimation des FnhHaberSzu beanftanden, f. Bem, V zu 5793). Das Geijeß
cheidet jelbit die BerteidigungSmittel (Cinwendungen im weiteren Sinne) des
NusSfteller8 bet einer Schuldverfchreibung auf den Iıuhaber in drei @ruppen (vgl.
yiezu MN. II, 699—701):
. 4. Einwendungen gegen die Gültigkeit der Ausitelung d. i. der Bollziehung,
ıicht der Begebung der Urkunde nach S$ 794):
8) Derartige Einwendungen, weldhe auf die Nichtigkeit oder Anfedht-
barkeit der Au Stellung abzielen, find nach allgemeinen Grundjägen
begründet (vgl. insbe]. Langen, KAreationstheorie S. 115 ff., fowie Manigk,
WillenserNärung und Willensgefchäft S, 325 ff); 3. B. die Unterfchrift
des Ausitellers ft geföliht oder ein fonftiger Inhalt der Urkunde; der
Ausfteller war zur 3 der Ausftellung bereit8 gefchäftsunfäbhig (binficht-
ich eine8 {päteren Zeitpunktes 1. 8 794); fie war nicht ernitlidh gemeint
nd ge/habh in der Erwartung, daß der Mangel der Ernitlichkeit nicht werde
zerfannt werden; e8 lag ein wejentlicher Wilensmangel auf Seite des Aus-
teller8 zur Beit der Ausftellung vor 20.
x) Durchweg ift aber hinfichtlich diefer Einwendungen davon auszugehen,
daß die Ausftellung des PapierS ein einfeitigeS, nicht empfangs-
bedürftigeS Rechtegeichäft ijt. E32 können daher alle jene Borfchriften
über Willensmängel nicht zur Anwendung kommen, welche ein
>mpfangSbedürftiges Rechtögelchäft vorausfeBen. Wegen des Un-=
jedhtungsgegnerS bgl. 8 143 Abi. 3. .
REN einer notwendigen Genehmigung f. 8 795
mit Bem.,
Sm übrigen geben die Anfichten über die Behandlung fpeziell der
Ynfedhtbarkeitsfälle bier fjehr auseinander, val. DVertmann
Ben. 3, a, Crome 8 310 Nr. 2, Scholmeyer S. 198, Jakobi, Wert-
vapiere S. 204, Breit, Gejchäftsfähigteit S. 165, Langen, KXreations-
‘heorie S. 115 ff, 125 ff, 141 ff, Manigk, Willenserflärung und
Willensgefchäft ©. 497, RNORN. Komm. Bem. 2.
%) Einwendungen, weldhe Kidh gegen die Gültigkeit der MNusftellung
richten, müfjen gegen jeden Inhaber zuläffig fein. Solche, melde fich
lediglich gegen die @ültigfeit der erften Begebung richten, find dagegen
unzuläffig (val. biezu $ 794), fofern fie nicht unter eine andere der nadch-
'plgenden Kategorien fallen,
Einwendungen, welche {ih aus dem Befonderen Inhalte der Urkunde ergeben:
3) Sm allgemeinen muß der Nusiteller zweifellos für befugt gelten, gegen jeden
Snpbaber alle Einwendungen geltend zu machen, deren Erhebung er {ih in
der Unkunde vorbehalten hat. | ,
x) Sieher fchlägt auch die Frage ein, vb die an {ih 3zuläffige, wenn auch
nicht häufige Angabe eines beftimmten SouldagrundesS (vgl.
Bem. II, a zu 8 793) zugleich die ErfHärung des Ausfteller3 in fich
icohließt, daß und bzw. welche Einreden er au3 dem Schuldarunde
gegen jeden Inhaber fich vorbehalte. Diele Frage läßt Kich aber
öl a. a. OD.) nicht allgemein beantworten. €3 wird vielmehr in
>
. *) Qiteratur: BahHlbruch Paul, Einwendungen, welche die Gültigiett der Aus-
telluna von Schuldverihreibungen auf den Knhaber betreffen, Diff., Göttingen.