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VIT. Abjhnitt: Einzelne SchuldverhHältniffe.
d) Hieher gehört auch vor allem die NuZgabe oder Weiterbegehung des Papiers
zu3 verbotenem 3. 3. unfittlihem Orunde. (Bol. biezu Crome
3 311, 3, y Anm. 37 und 14). Unter diefem GSefichtapunkte Itehen dem In-
haber allenfallZ au Einwendungen aus der Perfon der Bormänner
»ntgegen, bal. hierüber Crome a. a. O., Kakobi a. a. DO. S. 209 ff, 223, fowie
Ziteratur und Praxis zu Art. 82 WO. |
Eine Cinrede auZ dem herlönlihen Rechtsverbältniffe ftebt dem Gläubiger
auch dann zu, wenn der Snhaber, der das Gläubigerrecht geltend macht,
nach den zwifchen int und dem Ausfteller obwaltenden Rechtsbeziehungen
dem leßteren die Papiere herauszugeben verpflichtet ijt, 3. 3. im CEigen-
tum8prozeß ihm weichen müßte (WR. IL, 700).
en, N irfungen der Kecht8kraft dal. Hellwig (Recht8kraft)
S, )
4, Weitere Einreden ftehen — foweit 8 796 allein in Frage {teht — dem Aus:
iteller nicht zu, insbefondere find Sinreden aus den rechtlichen Beziehungen zwifchen
dem Ausfiteller und einem früheren Inhaber verjagt, da eine Bufläffigfeit folder mit
der Selbftändigkeit der echte des gegenwärtigen Snhabers im Widerfpruche ftünde
9. IT, 701). E83 iit aber folgendes zu beachten:
a) 6 HM Einreden befonderer Art fpeziell für das Inhaberpapier;
nämlich:
a) a ee ler it BabhlungsSfiperre berbängt (vgl. Bem. II
u 8 799); |
8) Das Mopier it durch gerichtliche Ausiolußurtel für Eraftlos
ertlärt (f. 8 799); ,
v) die BorlegungsSfrift oder die zweijährige Verjährungsfrift ft a D-
gelaufen ($ 801);
8) TEEN ift durch Ablauf der dreißigjährigen Berjährungs:
rilt erLlofchen.
b) Ferner fteben natürlich dem Ausiteller jeweils die Einwendungen gegen das
BerfügungsSrecht des Inhabers nad 8793 Saß 1 zu, was wohl zu
beachten it, val. hiezu insbef. Bem. V zu 8 793 über das Beanjtandungs-
cecht des ANusijteller8!
5, Der Inhaber, defjen Recht vom MAusfteller beftritten wird, ft felbftverftändlich
auf den x der Klage verwiejen. Ein Antrag, daß der Inhaber hier Jofort die Hinter-
legung des fälligen Schuldbetrag3 folle verlangen bürfen, wurde abgelehnt CB. II, 540),
vobet zugleich darauf hingewiefen, wurde, daß der Ynbaber, im Urbundenprozelle Magend,
regelmäßig in Bälde ein vorläufig volftreckbares YÜrteil erhalten werde.
T)
8 797.
Der Ausiteller it nur gegen Aushändigung der Schuldverfchreibung zur
Zeiftung verpflichtet. Mit der Anushändigung erwirbt er das Eigenthum an der
Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über {ie nicht berechtigt -iit.
@. I, 688; IL, 726; II, 781.
Schon durch die Verbriefung des VBerfprechenZ in der Urkunde an fih gibt der
Ausiteller einer Schuldverichreibung auf den Inhaber zu erkennen, daß er feine Ber-
flichtung zur Leiftung davon abhängig mache, daß ihm das Bapier vorgezeigt und
TH De m werde; denn nur durch die Nughändigung der Urkunde wird auch der
öglichfeit der Weiterübertragung der leßteren und der Schaffung weiterer Gläubiger
vorgebeugt (IR. II, 698).
I. Die allgemeine RNeael (Saß 1) geht daher dahin, daß der Ausiteller nur
gegen MNushändigung der Schuldverichreibung zur Seiftung verpflichtet Hit, Seine
Keiftung erfcbeint zugleich als Einlöfung des Rapiex8, Van kamır deshalb infoweit auch
pon einem „Rräfjfentationspapiere“ jprechen.
a) Sm Sinne diefer Regel ericheint die Berpflihtung aus dem Babier alS eine
“Solichuld“. Der Schuldner braucht im allgemeinen nur an dem Orte
jur leiften, wo er zur Si der Ausftellung des Papier3 feinen Wohnfig
oder feine gewerbliche Itiederlafiung Hat (val. 5 795 bl. 2 Sag 1). Die
jonftige Negel bei Gelbjhulden, daß der Schuldner das Geld dem Gläubiger
zu überfenden habe (S& 270), {it bier nicht anmendhar,
@ fann fich aber auS der Natur der Leiftung ein Anderes
»raeben, z. B. bet einem Eifjenbahnbillet.