2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 689
von Amts wegen Mitglied des Ausschusses ist und demgemäß mit demselben in engster
persönlicher Beziehung steht.
Dem Landesdirektor können nach näherer Bestimmung des Provinzialstatuts zur
Mitwirkung bei Erledigung der Geschäfte der gesamten oder einzelner Zweige der kom—
munalen Verwaltung noch andere vom Provinziallandtage zu wählende odere Beamte
sowohl mit beratender als auch mit beschließender Stimme beigegeben werden. Statt
des Landesdirektors gibt es in Hannover ein aus drei Oberbeamten (Landesdirektor,
erster und zweiter Schatzrat) bestehendes Landesdirektorium—
4. Der Oberpräsident.
Seine Stellung zur kommunalen Provinzialverwaltung, zum Provinziallandtage
ist dieselbe geblieben, er ist nach wie vor königlicher Kommissar, indem er die Sitzungen
eröffnet und schließt, ist die Mittelsperson bei Verhandlungen mit der Staatsregierung,
indem er deren Vorlagen mitteilt und die Erklärungen und Gutachten des Landtags in
Empfang nimmt; er sst befugt, den Sitzungen beizuwohnen und muß, jederzeit gehört
werden. Er führt aber auch außerdem die Aufsicht über die kommunale Provinzial⸗
verwaltung und kann demgemäß über alle Gegenstände derselben Auskunft fordern, die
Einsicht der Akten des Haushaltsetats, und der Jahresrechnungen verlangen, fowie
Geschäfts- und Kassenrevisionen veranlassen. Er ist endlich berechtigt und verpflichtet,
Beschlusse des Landtags und des Ausschusses, welche die Gesetze verletzen, von Amts
wegen mit aufschiebender Wirkung anzufechten, vorbehaltlich der Entscheidung des Ober—
verwaltungsgerichts.
Seine Stellung innerhalb der Staatsverwaltung ist eine andere geworden: er hat
teils als Oberpräsident, teils als Vorsitzender des Provinzialrats eine Anzahl neuer Befug—
nisse erhalten; namentlich eine erweiterte Zuständigkeit als Polizeis und Kommunalaufsichts-
behörde; er hat insbesondere die Entscheidung von Beschwerden gegen Polizeiverfügungen,
in erster und, letzter Instanz, wenn es sich um solche des Regierungspräsidenten, in
zweiter und letzter Instanz, wenn es sich um solche des Landrats oder des Polizei—
perwalters einer Stadt bis zu 10 000 Einwohnern herunter handelt; er übt die staat—
liche Aufsicht über die Kommunalsachen der Städte und Kreise, die in erster Instanz
beim Regierungsprasidenten liegt, in zweiter und letzter Instanz, soweit nicht eine Mit
wirkung des Provinzialrats erfordert wird; diese Entscheidungen sind im allgemeinen
endgültig, so daß der Minister des Innern stark entlaftet ist er hat endlich die Er—
nennung der Amtsvorsteher, die Bestellung der Standesbeamten und die Abgrenzung der
Standesamtsbezirke. Infolge dieser erweiterten Tätigkeit sind die besonderen Beziehungen
zur Regierung des Wohnorts gelöst; er hat ein eignes Bureau erhalten mit einem
Oberpräfidialrͤt an der Spiße, der ihn in Behinderunasfällen vertritt.
5. Der Vrovinzialrat.
Der Provinzialrat ist eine Staatsbehörde, was in der Überschrift des betreffenden
Abschnittes der Provinzialordnung förmlich zum Ausdruck gebracht war und was gegen—
värtig noch augenfälliger dadurch geworden ist, daß der betreffende Abschnitt aus der
Provinzialordnung in das Landesverwaltungsgesetz uͤbernommen worden ist. Der Pro⸗
binzialrat ist aber eine reine Verwaltungsbehörde, deren Zuständigkeit im Verhältnis
zum Bezirksausschusse durch das neue Zuständigkeitsgesetz erheblich eingeschränkt ist. Er
bildet nur in sogenannten Beschlußsachen die höhere Instanz über den Bezirksausschüssen,
während die Verwaltungsstreitsachen mit den Rechtsmitteln der Revision, seltener der Be—
rufung an das Oberverwaltungsgericht gehen. Die Beschlüsse des Provinzialrats sind
seist endgültig, mögen die betreffenden Sachen in weiter 2der in erster Instanz an ihn
gelangt sein.
Der Provinzialrat besteht unter dem Vorsitze des Oberpräsidenten aus ernannten
ind gewahlten Mitgliedern; nach dem ursprünglichen Beschlusse des Herrenhauses aus
Enehklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. 8d. 11. 14