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IV. Hffentliches Recht.
wei ernannten und vier gewählten, nach dem Beschlusse des Abgeordnetenhauses, dem
ich die beiden anderen Faktoren gefügt haben, aus einem ernannten und fünf gewählten
Mitgliedern; der ernannte Beamte muß ein höherer Verwaltungsbeamter sein, der nicht
nehr die Befähigung zum Richteramte zu besitzen braucht; die fünf gewählten Mitglieder
verden, wie die gewählten Mitglieder der Bezirksausschüsse, vom Provinzialausschusse
zewählt; der Provinzialausschuß war nach der Provinzialordnung bei der Wahl der Mit—
glieder des Provinzialrats an seine eigenen Mitglieder gebunden, während durch das
Organisationsgesetz alle zum Provinziallandtage wählbaren Provinzialangehörigen für
vählbar erklärt worden sind.
Es ist zwar noch in den Jahren 1882/1888 darüber verhandelt worden, ob nicht
der Vereinfachung wegen der Provinzialrat entbehrt werden könne; es war sogar damals
bon der Regierung dessen Wiederaufhebung unter Übertragung seiner Befugnisse auf den
Provinzialausschuß, den Oberpräsidenten und den Minister des Innern vorgeschlagen.
Man hat aber schließlich davon Abstand genommen, weil man sich sagte, daß die Wahlen
um Provinzialausschuß nach ganz anderen Gesichtspunkten erfolgten, als für eine zur
Besorgung von Staatsgeschäften bestimmte Behörde wünschenswert sei, und daß es außer—
dem an einer organischen Verbindung des Ausschusses mit dem Oberpräsidenten fehle, der
veder Vorsitzender noch Mitglied des Provinzialausschusses ist.
III. Die Bezirksverwaltung.
In den Motiven zum ersten Entwurfe der Kreisordnung war der Gedanke an—
Jedeutet, unter Beseitigung der Bezirksinstanz und der Regierungen die gesamte Landes—
berwaltung in der Provinz zu konzentrieren, da der Regierungsbezirk eine Kommunal⸗
arganisation nicht besitze, an welche eine staatliche Verwaltungsordnung angeschlossen
werden könne. Auch die Denkschrift über die Reorganisation der allgemeinen Landes⸗
»erwaltung, welche 1878 gleichzeitig mit der Provinzialordnung dem Landtage vorgelegt
wurde, hatte in demselben Sinne die Übertragung des Volksschulwesens von den Re—
nierungen auf die Provinzialschulkollegien, sowie der Domänen- und Forstsachen von den
Regierungen auf eine neu zu bildende Provinzialdomänen- und Forstdirektion vorgeschlagen,
dagegen aber bereits die Beibehaltung der Regierungen als Mittelinstanz der Verwaltung
des Innern zwischen Provinz und Kreis für notwendig erklärt, indem gleichzeitig die
Bildung eines besonderen Bezirkskollegiums für die Verwaltung der direkten Steuern in
Ausficht genommen wurde. Trotz der für die Erhaltung einer regiminellen Bezirksinstanz
zeltend gemachten Gründe hat das Abgeordnetenhaus bei Gelegenheit sowohl der Pro—
»inzialordnung als des Zuständigkeitsgefetzes den Wirkungskreis dieser Instanz möglichst
zu beschränken gesucht uud sich auch vorbehalten, bei Gelegenheit der Organisation der
allgemeinen Landesverwaltung auf die Frage zurückzukommen. Inzwischen wurde jedoch
mmer allgemeiner anerkannt, daß die Provinzen als Verwaltungsbezirke zu groß und
uu ungleichartig gestaltet seien, daß die provinziellen Verwaltungsbehörden bei kollegialischer
Finrichtung in Schwerfälligkeit und Formalismus verfallen würden, daß endlich bei dem
Vorhandensein nur einer höheren Verwaltungsbehörde in jeder Provinz den Ministern
die Entscheidung in einer großen Anzahl von Sachen belassen werden müsse. Demgemäß
jat das Organisationsgesetz und nachher das Landesverwaltungsgesetz die Regierungen
nicht nur beibehalten, sondern sie auch auf die Provinz Hannover ausgedehnt, unter
schonender Berücksichtigung der verhältnismäßig kleinen hannoverischen Bezirke.
Die Regierungsbezirke sind geblieben was sie von jeher gewesen waren, bloße Ver⸗
valtungsbezirke ohne jeden kommunalen Inhalt; Verwaltungsbezirke wie bisher für
Inneres, für direlte Steuern, Domänen und Forsten, für Kirchen- und Schulsachen. Aber
die Organisation ist eine andere geworden, die Träger der Bezirksoerwaltung sind jetzt
der Regierungspräsident, die beiden Regierungsabteilungen für Kirchen- und Schul⸗
achen und für direkte Steuern, Domänen und Forften, scwie der Bezuütsausschuß.