fullscreen: Völkerrecht und Landesrecht

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gekehrt: er erlässt sein Gesetz nur auf Drängen anderer Staaten, 
in der Absicht, ernste Verwickelungen zu vermeiden, aber viel- 
leicht unter feierlicher Verwahrung gegen die Annahme, er wolle 
eine Verbindlichkeit anerkennen !), und ist dennoch völkerrechtlich 
zur Gesetzgebung verpflichtet. In beiden Fällen ist seine Ansicht 
oder seine Behauptung gleichgültig. Nicht darauf kann es uns 
ankommen, ob er sich durch das Völkerrecht zu seinem Verhalten 
bestimmt fühlt, sondern ob er dadurch motivirt werden könnte 
der sollte. 
So ist denn unsere Frage niemals mit Sicherheit zu beant- 
worten, wenn nicht das Völkerrecht selbst genügende Aus- 
kunft ertheilt. Leider wird uns das durch die Völkerrechts- 
wissenschaft, die uns die hilfreiche Vermittlerin sein sollte, 
3her erschwert als erleichtert. Sie hat erstlich eine Menge un- 
ächter Waare ins Völkerrecht eingeschmuggelt; schon vorhin wurde 
las im Zusammenhange mit der speziellen Frage nach der völker- 
rechtlichen Bedeutsamkeit des. internationalen Privat- und Straf- 
rechts gestreift. Wären alle die Dogmen, die in unseren Lehr- 
und Handbüchern vorgetragen werden, wirklich das, für was sie 
sich ausgeben, nämlich positives Völkerrecht, dann müsste der 
Stoff auch des völkerrechtlich relevanten Landesrechts ins Un- 
zeheure wachsen. Ja, gäbe es thatsächlich alle die dort so 
aifrig vertheidigten „Grundrechte“ der Staaten auf Selbsterhaltung, 
Unabhängigkeit, Verkehr, Achtung und wie sie sonst genannt 
werden, samt den ihnen entsprechenden Pflichten, dann würde 
sich wahrhaftig nur recht wenig Landesrecht finden, das nicht 
kraft irgendwelcher völkerrechtlicher Pflicht oder vermöge völker- 
rechtlicher Ermächtigung geschaffen wäre, und dies wenige würde 
meistens — völkerrechtswidrig sein, Dazu kommt nun die seit 
anvordenklicher Zeit eingerissene, fast unheilbar scheinende Ver- 
wirrung der Grenzen zwischen Völker- und staatlichem Rechte. 
botenen weit hinaus. Für einige Bestimmungen nicht ohne Grund; das sind 
freilich gerade nicht die, gegen die sich die heftigsten Gegner wenden! 
1) So hob die Südafrikanische Republik im Jahre 1897 ihr noch nicht 
lange bestehendes Einwanderungsgesetz auf Drängen der englischen Regierung 
auf, aber unter Protest gegen die Behauptung, das Gesetz bedeute eine Ver- 
letzung der Londoner Konvention von 1884. Es wäre wenigstens möglich, 
dass die Transvaalregierung hiermit im Unrechte ist. Ich will es nicht ent- 
scheiden; die englischen Juristen selbst sind keineswegs darüber einig.
	        
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