14. Titel: Gejellihaft. SS& 738—740. 1337
feiten der SGefellfchaft bleibt aber gleichwohl unberührt; f. Bem. 3, c zu S 738. Anders
en ftebt den Gefellfchaftern gegenüber dem MAusjcheidenden an den von ihm zur
Benußung überlatfenen Gegenftänden (vol. SS 732, 738 Abj. 1 Sab 2) nach Maßgabe
de3 8 273 ein Zurüchehaltungsrecht zu vgl. NOR.-Komm. Bem. 1).
1, Abgefeben von diefem Baffivlaldo hat der Ausgefchiedene alles zu zahlen, was
zr jonit der Gejellfchaft {Ohulbet, z. B. er Hat unbefugt Geld der SGefel{chaftSkaffe
»ntnommen (val. Staub zu 8142 HSGB.). Auch hiefür haftet er perfönlih und kann nicht
»tiwa verlangen, daß Ddieje vom feinem Metivfjaldo abgezogen werden, fondern Hat dieje
Schulden ohne weiteres an die Gefellichaftstaffe zu zahlen, auch wenn fein Gefellichaft8-
zuthaben noch nicht fällig it (NOH®. Bd. 24 S. 48).
5. Die Borfchrift it auch für die offene Gandelsgefellt haft anwendbar.
Der Ausgefchiedene nimmt an dem Gewinn und dem VBerlufte Theil, welcher
ih au8 den zur Zeit feines Ausjheidenz fchwebenden Gejchäften ergiebt. Die
übrigen SGefelljchafter. find berechtigt, diefe SGejchäfte fo zu beendigen, wie es
innen am vorteilhaftejlten er]dheint.
Der Ausgefjchiedene fan am Schluffe jedes Sejhäftsjahrs Rechen]dhaft
über die inzwijchen beendigten GefchHäfte, Auszahlung des ihm geblihrenden Be-
‘rag8 und Auskunft über den Stand der noch fHıwebenden Sejchäfte verlangen.
®. 1. 658 Wbf. 2, 8; 11, 674; IM, 727,
Die Anfprüche des ausgefdhiedenen SGefelljchafter8 hinfichtlih der nodh fOwWwe-
benden Gefchäfte geftalten {ih wie folgt: )
‚Bei dem Ausicheiden eines Gelellichafters werden fehr häufig eine Reihe von Ge-
[hätten der Gefellfchaft noch {hmeben, die noch abzuwickeln find fog. Ubmwiclın gs:
CM und für die daher eine ziffermäßige Wofindung des ausgefchiedenen Gefell-
Dhafter3 (vgl. 8 738) noch gar nicht gegeben werden kann.
. 8 740 will die rechtlidhe Beteiligung des Ausgefchiedenen an derartigen noch
iOmebenden Gefchäften näher feftftellen (val. hiezu auch Staub Anm. 5 ff. zu Urt, 130
DSB, ä. $. und zu S141 n. $.). Selbitverftändlich fteht nichts im Wege, daß der Aus-
gefchiedene Fretmillt mit oder ohne Wofindung auf feine AnteilSrechte an ben noch
IdOmebenden Seichäften beim Austritt verzichtet.
- R Bunächft ift fejtzuftellen, mas fhwebende SGefchäfte bier iiberhaupt
edeuten.
na) AS foldhe werden nur diejenigen gelten fönnen, welche eine unmittelbare
Solge deffen darftellen, was Ihon gefhehen ift, d. h. e& muß 1ich
das, was nunmehr noch gefchieht, als Abwidlung eineS zur Beit des Yus=
icheiden3 bereit3 {chwebenden Gefchäftes daritellen; vgl. RVGHSG. Bd. 15
3, 204 und Staub 88 zu Art. 130 GOB. &. F. 3
Yu fönnen bierunter nur notwendige Abwicklungsgefchäfte in diefem
4 aa werden. nicht etwa {onitige fpätere Geichäite (Staub
a. a. D.).
2, Al8 Grundprinzip (Mbf. 1 Sag 2) ift aber bier Feftzubalten, daß die
Gefihäftsführung für Derartige Gefchäfte ausfhkieBlidh bei den übrigen
Sejellichaftern Liegt, da ja der Ausgefchiedene aufgehört hat, Gefellichafter zu fein (val.
% NS XD. 15 Nr. 60 S. 207: Seuff. Arch. Bd. 31 Nr. 158 und ROSE.
SD. . 81).
Daraus ergeben fih nadftehende Folgerungen:
a) Der ausgefchiedene SGefellfichafter hat Leinerlei Siniprudsredht bei
derartigen Gefjchäften. € bleibt ausfhließliche Sache der Hbrigen Gefell-
Konten foldhe Sefchäfte abzuwideln.
Sraglich erfdheint nur, ob {ich jene dem AuSgefchiedenen gegenüber hinfiehtlich
der von ihnen aufsumwendenden Sorgfalt auf die Befchränkung des $ 708
Sorgfalt wie in eigener Angelegenheit) berufen können. Man könnte dies
unter der Begründung verneinen, daß ja der Ausgefchiedene nicht mehr als
Sejellichafter gelten darf; allein die Tätigkeit der verbleibenden Gefellichafter
it in diefer Ginficht doch noch ein gefeßliches Mefiduunm ihrer Gefellidhafter=
zigenjchaft, mie Staub a. a. OD. zu S 141 zutreffend bemerkt, und muß
daher noch vom Standpunkte des Gefellichattarecht3 aus beurteilt werben,
»)