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helastet sein, so kann diese Tatsache angesichts der hohen Verschuldung doch
wenig ins Gewicht fallen. Es ist ohne weiteres einleuchtend, daß mit dem Grade
der Verschuldung die Fühlbarkeit der Belastung mit Realsteuern wachsen muß, da
diese im Gegensatz zu der Belastung mit persönlichen Steuern auf den Stand der
Verschuldung keine Rücksicht nimmt und nach den Erhebungsgrundsätzen auch
nicht nehmen kann.
Es erschien schließlich wertvoll, die Verwendung der durch die öffentlich-
rechtliche Belastung mit Steuern, Abgaben und Beiträgen aufkommenden Beträge
nachzuweisen. Dies ließ sich nur an Hand der Haushaltspläne des Provinzial-
verbandes und der Landkreise durchführen. Doch muß hier berücksichtigt werden,
daß weder die dort ausgewiesenen Einnahmen aus Steuern, Abgaben und Beiträgen
in vollem Umfange aus dem Steueraufkommen der nur landwirtschaftlich tätigen
Bevölkerung stammen, noch daß die Leistungen des Provinzialverbandes und der
Kommunen einzig und allein etwa nur der Landwirtschaft zugute gekommen sind.
Die Leistungen, die bewirkt werden müssen, dienen durchweg dazu, die Durch-
führung der von dem Provinzialverband und den Kommunen vorgenommenen all-
gemeinen wie speziellen öffentlichen Förderungsmaßnahmen auf den verschiedensten
Aebieten zu ermöglichen. Teils erfolgen diese Maßnahmen in Erfüllung gesetz-
licher Bestimmungen in genau vorgeschriebenem Rahmen, teils sind sie sogenannte
freiwillige Fürsorgemaßnahmen, deren Umfang in den einzelnen Kommunen 80-
wohl hinsichtlich der Höhe der bereitgestellten Geldmittel wie auch hinsichtlich
der zu fördernden Gebiete aber außerordentlich verschieden ist.
Die Ausgaben für diese Maßnahmen waren nun nach ihrer Zweckbestim-
mung im einzelnen zu gliedern und wurden in Aufwendungen für das Verkehrswesen,
umfassend vor allem diejenigen für Straßen- und Wegebau einschließlich Verwal-
tung, und in Aufwendungen für die Wohlfahrtspflege, umfassend die gesamte gesetz-
liche und freiwillige soziale Fürsorge, aufgeteilt. Bei den Ausgaben des Provinzial-
verbandes wurden ferner noch die Aufwendungen für Landeskulturzwecke und für
das Bildungswesen, bei den Ausgaben der Landkreise die Aufwendungen für das
ländliche und städtische Schulwesen sowie in beiden Fällen einige sogenannte durch-
laufende Ausgabeposten als solche gesondert kenntlich gemacht. Bei der Zusam-
menstellung der Ausgaben der Landkreise mußten unberücksichtigt bleiben die
bei den Kreiskassen durchlaufenden Beträge für die Erwerbslosenfürsorge, die Zu-
satzrenten, zahlbar zu Lasten des Reichs an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene,
ferner die für Rechnung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eingezogenen
ınd an diese abgeführten Beitragszahlungen, die an den Viehseuchenentschädigungs-
fonds weitergeleitete Umlage und ähnliche Beträge, da diese Summen nicht in allen
Haushaltsplänen ausgewiesen sind und folglich ihre Zusammenstellung nur ein
unvollständiges Zahlenbild ergeben hätte. Ihre Ausscheidung beeinträchtigt in-
Jessen die Vollständigkeit der Übersicht über die Ausgaben für rein kommunale
Zwecke nicht, weil es sich ausschließlich um Beträge handelt, deren Höhe und
Zweckbestimmung dem Einfluß der Kommunalverwaltungen nicht unterworfen ist.
Die Ausgaben des Provinzialverbandes und der Kreise finden ihre Deckung
aber nicht nur durch Erhebung von Provinzial- und Kreissteuern, von Beiträgen
und Abgaben, sondern ein gewisser Prozentsatz der Ausgaben wird durch Reichs-
und Staatezuschüsse mit oder ohne Verwendungsvorschrift, durch Erstattungen,
durch Anleihen und bei den Landkreisen auch durch Zuschüsse des Provinzial-
verbandes gedeckt. Es war daher erforderlich, auch die Einnahmen nach be-
stimmten Grundsätzen zu gliedern und sie den Ausgaben gegenüberzustellen. Die
auf der Ausgabenseite ausgeschiedenen durchlaufenden Posten wurden naturgemäß
auf der Einnahmeseite ebenfalls unberücksichtigt gelassen.