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Unter Abschnitt D sind ferner „Gemeindezuschüsse“ ‚in Höhe von 1238 400,— RM auf-
genommen. Es handelt sich hierbei. um Leistungen der Gemeinden auf Grund der Fürsorgever-
ordnung vom 13. 2. 1924 und zu einem geringen Anteil auch um Beiträge zu den Unkosten der
sogenannten Milden Anstalten.
‚Bezüglich der Summen. ‚unter E „Leistungen der Provinz‘ wird auf die Bemerkungen zur
srsten Übersicht verwiesen,
Die unter F „Sonstige Einnahmen“ genannten Zuschüsse des Staates für Bildungszwecke
finden als Beihilfen für ländliche Fortbildungsschulen, Wanderhaushaltsschulen usw. Verwendung.
- Unter dem Titel „Regieeinnahmen“ sind alle sonstigen Einnahmen zusammengefaßt, die den
Kreisen aus werbenden Anlagen, z. B. aus dem Betrieb der Kreiskrankenhäuser, der Wiesenbau-
ämter,. aus, kreiseigenen Grundstücken, aus Kreiskraftwerken, aus Gebühren usw. zufließen.
Ausgabeseite:
Der Hauptanteil an den Ausgaben der Kreise entfällt wie bei den Ausgaben der Provinz
auf das Verkehrswesen und die Wohlfahrtspflege. N
Bezüglich Abschnitt A „Provinzialabgaben‘“ wird auf die Bemerkungen zur ersten Übersicht
verwiesen, desgleichen bezüglich Titel 1 des Abschnittes B „Verkehrswesen“.
In Titel 2 „Unterhaltung der Kreisstraßen‘“ ist der Anteil der Kreise an der Kraftfahr-
zeugsteuer enthalten, der, wie bemerkt, zur Deckung von Ausgaben auf diesem Gebiete be-
stimmt ist.
Titel 3 umfaßt die persönlichen Ausgaben, Besoldungen der Straßenmeister usw. sowie die
gesamten sächlichen Unkosten für Material und Geräte (Dampfwalzenzüge usw.), die den Kreisen
bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf dem Gebiete des Verkehrswesens erwachsen.
Die Ausgaben zur Förderung des Gemeindewegebaues (Titel 4) werden gedeckt durch Zu-
schüsse der Provinz, die durch eigene Mittel der Kreise erheblich verstärkt werden.
In Titel 6 sind die Bauprämien der Provinz in Höhe von 1 Million RM enthalten, der
restliche Betrag wird in der Hauptsache durch von den Kreisen aufzunehmende Darlehen gedeckt.
Unter den in Abschnitt D, Titel 1 genannten „Anstalten“ der‘ Wohlfahrtspflege sind zu
verstehen ‚die Kreiskrankenhäuser, die Altersheime, die Kreisfeierabendhäuser sowie alle sonstigen,
in Verwaltung der Kreise stehenden Anstalten, die der Wohlfahrtspflege und sozialen Fürsorge
dienen. Die Ausgaben umfassen die persönlichen wie sächlichen Unkosten.
Titel 2 nennt den Ausgabebetrag für die Kreisfürsorge. Er setzt sich zusammen aus den
Ausgaben auf Grund der Fürsorgeverordnung, aus den Pflegekosten für die in privaten Anstalten
untergebrachten Personen, aus den gesamten Ausgaben der freiwilligen sozialen Fürsorge der Kreise,
aus den Ausgaben für die Gesundheitspflege (Allgemeine Bekämpfung von Krankheiten) und
schließlich aus den persönlichen Unkosten (Besoldungen usw.).
Die unter E Titel 1 genannten Beihilfen dienen zur Deckung der Unkosten des Betriebes
von Landwirtschaftsschulen, ländlicher Hausfrauenschulen, ländlicher Fortbildungsschulen usw.,
während der unter Titel 2 genannte Betrag an städtische Schulen der verschiedensten Stufen als
Beihilfe geflossen ist.
Unter F sind alle sonstigen Ausgaben zusammengefaßt. Sie enthalten vor allem die Aus-
gaben der allgemeinen Kreisverwaltung sowie die Ausgaben der werbenden Anlagen und der son-
stigen nicht ausgeschiedenen Kreiseinrichtungen.
Die vorstehenden Übersichten geben für das Rechnungsjahr 1927 ein Bild,
auf welchen Gebieten und in welchem geldlichen Umfange Provinzialverband
und Landkreise fördernd und unterstützend tätig sind.
Aus weiteren Unterlagen, die vom Oberpräsidenten dem Unterausschuß zur
Verfügung gestellt wurden, konnte ferner eine vergleichende Übersicht über die Ist-
ausgaben im Bereiche der 37 ostpreußischen Landkreise auf den wesentlichsten Ge-
bieten kommunaler und gemeindlicher Förderungstätigkeit in den Jahren 1913 und
1927 zusammengestellt werden. i
In diese Übersicht sind daher auch die Schullasten, d.h. die Istausgaben der
tändlichen Schulverbände und ländlichen Schulgemeinden einschließlich derjenigen
der kreisangehörigen Städte aufgenommen, soweit deren Deckung von den Ange-
hörigen der Gemeinden der einzelnen Kreise durch Schulbeiträge zu beschaffen ist.
Die Schullasten der kreisangehörigen Städte wurden um deswillen einbezogen, weil
die ostpreußischen Kleinstädte mit ihrem im wesentlichen ländlichen Charakter
mit dem Lande wirtschaftlich eng verbunden sind. Zu berücksichtigen ist hier also,
daß die verausgabten Beträge nicht allein der nur landwirtschaftlich tätigen Be-
völkerung zugute gekommen sind.
Als Ausgaben der Landkreise zur Förderung der Wohlfahrtspflege wurden
für 1913 Beträge von insgesamt 1,3 Mill. RM. ermittelt. Diese umfassen indessen
nicht die sehr wesentlichen Ausgaben der Ortsarmenverbände, da 1913 nach dem
Gesetz über den Unterstützungswohnsitz die Unterstützung der Hilfsbedürftigen