Full text: The ABC of taxation

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Zweiundzwanzigstes Buch. 
durch tausend Zettelungen die volle Begrenzung der Rats-⸗ 
fähigkeit auf eine bestimmte Anzahl von Geschlechtern durch⸗ 
geführt war. Denn von nun ab betrachteten sich diese Ge— 
schlechter gleichsam als die Kollektivfürsten der Stadt und 
zogen daraus die staatsrechtlichen Folgerungen. Und auch 
äußerlich traten sie demgemäß auf. In Nurnberg mußten 
ergraute Bürger junge Patriziersprößlinge mit Euer Gnaden 
anreden, und es galt als eine kühne Neuerung, als sich im 
18. Jahrhundert in der Stadt eine Gesellschaft bildete, die 
diese Titulatur verpönte. Wie in Nürnberg war es aber auch 
sonst: die Patrizier hielten sich zum Adel; der alte Bürger⸗— 
sinn war verloren. 
Und gegenüber dem fürstlichen Absolutismus kennzeichnete 
diesen aristokratischen noch das erschwerende Moment, daß er 
sich nicht bloß in die rein staatsrechtlichen, sondern auch in 
die kommunalen Funktionen des Gemeinwesens ergoß. Den 
Fürsten trennte schließlich immer eine große Entfernung vom 
Untertan; seine Befehle betrafen nur Dinge, die vom Stand⸗ 
punkte des Untertanen aus wirklich wichtig waren. In den 
Reichsstädten fiel diese Entfernung hinweg; und bis in die 
kleinsten Polizeisachen hinein erklang unmittelbar das oligar— 
chische Befehlswort des Rates. Natürlich wurde darum die 
Ratsherrschaft um so lästiger; Bürger, die vorwärts kommen 
wollten, wanderten in irgendein Territorium aus; und da die 
Ratsherren sich vielfach selbst für zu gut hielten, um bürgerliche 
Geschäfte zu treiben, so ging damit der noch vorhandene Handel 
an andere Orte oder mindestens an fremde Einwanderer über. 
Nirgends vielleicht mehr als in Köln: hier waren es schließ— 
lich sogar protestantische Fremde, die den wichtigsten Anteil 
am Handel hatten. 
Im übrigen konnte man, zum großen Teil auf Grund 
mittelalterlicher Unterscheidungsmerkmale, noch immer drei 
Klassen von reichsstädtischen Verfassungen auseinanderhalten: 
solche überwiegend demokratischer Natur, in denen vor allem 
die kleinen oberdeutschen Reichsstädte zum großen Teile ver— 
harrten; streng aristokratische Verfassungen, Inkrustationen der
	        
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