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Zweiundzwanzigstes Buch.
durch tausend Zettelungen die volle Begrenzung der Rats-⸗
fähigkeit auf eine bestimmte Anzahl von Geschlechtern durch⸗
geführt war. Denn von nun ab betrachteten sich diese Ge—
schlechter gleichsam als die Kollektivfürsten der Stadt und
zogen daraus die staatsrechtlichen Folgerungen. Und auch
äußerlich traten sie demgemäß auf. In Nurnberg mußten
ergraute Bürger junge Patriziersprößlinge mit Euer Gnaden
anreden, und es galt als eine kühne Neuerung, als sich im
18. Jahrhundert in der Stadt eine Gesellschaft bildete, die
diese Titulatur verpönte. Wie in Nürnberg war es aber auch
sonst: die Patrizier hielten sich zum Adel; der alte Bürger⸗—
sinn war verloren.
Und gegenüber dem fürstlichen Absolutismus kennzeichnete
diesen aristokratischen noch das erschwerende Moment, daß er
sich nicht bloß in die rein staatsrechtlichen, sondern auch in
die kommunalen Funktionen des Gemeinwesens ergoß. Den
Fürsten trennte schließlich immer eine große Entfernung vom
Untertan; seine Befehle betrafen nur Dinge, die vom Stand⸗
punkte des Untertanen aus wirklich wichtig waren. In den
Reichsstädten fiel diese Entfernung hinweg; und bis in die
kleinsten Polizeisachen hinein erklang unmittelbar das oligar—
chische Befehlswort des Rates. Natürlich wurde darum die
Ratsherrschaft um so lästiger; Bürger, die vorwärts kommen
wollten, wanderten in irgendein Territorium aus; und da die
Ratsherren sich vielfach selbst für zu gut hielten, um bürgerliche
Geschäfte zu treiben, so ging damit der noch vorhandene Handel
an andere Orte oder mindestens an fremde Einwanderer über.
Nirgends vielleicht mehr als in Köln: hier waren es schließ—
lich sogar protestantische Fremde, die den wichtigsten Anteil
am Handel hatten.
Im übrigen konnte man, zum großen Teil auf Grund
mittelalterlicher Unterscheidungsmerkmale, noch immer drei
Klassen von reichsstädtischen Verfassungen auseinanderhalten:
solche überwiegend demokratischer Natur, in denen vor allem
die kleinen oberdeutschen Reichsstädte zum großen Teile ver—
harrten; streng aristokratische Verfassungen, Inkrustationen der