Object : Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

660.—669.

106

Nr.

Warengattung

Aus-  u.  Durchfuhrverbote ­


680.
661.
662.

663.

664.

665  a.
665  b.

Tapeten  und  Tapetenborten  aller  Art  aus  Papier.
Spielkarten  von  jeder  Gestalt  und  Größe.
Schieferpapier,  auch  Tafeln  daraus,  ohne  Verbindung  mit  anderen
Stoffen;  Bimsstein-,  Glas-,  Rost-,  Sand-,  Schmirgel-  sowie  anderes
Schleif-  und  Polierpapier.
Lichtenipfindliches  (gebrauchsfertiges)  photographisches  Papier,  z.  B.
-  Albumin-,  Celloidin-,  Bromsilber-,  Chlorsilberpapier  und  dergleichen,
auch  Lichtpauspapier.
Gelatinepapier;  Pauspapier  (Paraffin-,  Ol-,  Wachspapier  und  dergleichen); ­
  Blau-  (Anilin-  und  Ultramarin-)  Papier;  gefettetes
Jndigopapier;  Desinfektionspapier;  Schweißpapier;  Fliegen-  und
Mottenpapier;  Ozonpapier;  Reagens-  und  anderes  chemisches
Papier;  mit  Guttaperchalösung,  Leim,  Gummi,  Tragant,  Stärke
oder  ähnlichen  Stoffen  bestrichenes  oder  gepudertes  Papier,  auch
auf  den  so  behandelten  Stellen  mit  Harz,  Ol,  Wachs  oder  Kollodium
gedecktes.
Tüten,  Beutel,  Säcke,  Faltbeutel,  -schachteln  und  dergleichen  Behältnisse,
unbedruckt  oder  bedruckt.
Briefschläge,  unbedruckt  oder  bedruckt.

A,D

A,  D

A,  D
A,  D
A,  D,  vgl.  auch

Anm.  1.

666.
667.

Papierwäsche,  auch  ganz  oder  teilweise  mit  Baumwollengeweben  überzogen ­
  od.  mit  Unter-  oder  Zwischenlagen  von  Gespinstwaren  aller  Art.
Briefpapier,  -karten  und  -umschlüge  in  Behältnissen  aus  Papier,  Pappe
oder  Holz  (Papierausstattung).

A,  D
A,  D,  vgl.  auch

Anm.  1.

668  a.
668  b.
669.

Geschäfts-,  Notizbücher.
Einbanddecken,  Mappen,  Attrappen,  Etuis.
Albums  (Sammelbücher  zur  Aufnahme  von  Bildern,  Briefmarken,
Postkarten  oder  dergleichen).
(670/2)  Waren  aus  Papier,  Pappe,  Steinpappe,  Holzmasse,  Zellstoff,
Vulkanfiber,  Steinpappmasse,  soweit  sie  nicht  unter  vorstehend
ausgeführte  Nummern  fallen,  auch  Hartpapierwaren:
(670  a/e)  ohne  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  oder  nur  in  Verbindung ­
  mit  Holz  oder  Eisen:

1 )  Die  Ausfuhr  von  bedruckten  Glückwunsch-  und  Trauerbriefkarten,  einschließlich  der  dazu  gehörigen  Briefumschläge, ­
  auch  in  Behältnissen  aus  Papier,  Pappe  oder  Holz  ist  ohne  besondere  Ausfuhrbewilligung  zugelassen.
            
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