fullscreen : Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

54

Tarif-Nr.

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

512

XXYIII.  Musikinstrumente.
Pianos  (Flügel)  und  Orgeln  .

Stück

150  —

513

Pianinos,  Drehorgeln,  Harmoniums  und  Fisharmonikas

50'—

514

Violinen,  Guitarren,  Mandolinen,  Zithern,  Zimbals,  Tamburizzen,  Harfen.

»

3-—

515

Violoncellos,  Baßgeigen;  Blasinstrumente  aus  Metall  .

11

5-—

516

Flöten,  Klarinetten,  Piccolos  und  andere  Blasinstrumente  aus  Holz,  auch  in
Verbindung  mit  Materialien  aller  Art;  Harmonikas,  Akkordeons  und  Äristons

11

2'-517



Leierkasten  und  Drehorgeln

Y)

30  —

518

Nicht  besonders  benannte  Musikinstrumente

11

5-  —

519

Vogelwerkel  (Sirenen)  zum  Abrichten  der  Vögel  und  kleine  Mundharmonikas,
welche  als  Kinderspielzeug  dienen,  gehören  unter  Tarif-Nr.  634.
Große  und  kleine  Trommeln,  Pauken  und  dergl

11

3-—

520

Bestandteile  zu  Musikinstrumenten  aller  Art

100  hg

10-—

521

Musikdosen  mit  Uhrenmechanismus  sowie  Gramophon-,  Phonograph-  und
Graphophonkörper  mit  Mechanismus  werden  nach  Tarif-Nr.  423  verzollt.
Saiten  für  Musikinstrumente  aller  Art

11

100  —

522

XXIX.  Zünd-  und  Sprengstoffe.
Zündhölzchen  jeder  Art,  aus  Holz,  Wachs  und  aus  Karton

65*  —

523

Ohne  Taraabzug  für  (die  unmittelbare  Umschließung.
Schießpulver  aller  Art

11

112'—

524

Dynamit

11

140  —

525

Patronen  für  Kriegszwecke  und  Geschosse  aller  Art

verb

oten

526

Kriegsmunition  darf  nur  für  den  Bedarf  des  Staates  eingeführt  werden.
Patronen  für  Jagd-  und  andere  Zwecke,  mit  Ausnahme  der  Kriegsmunition:
a)  gefüllte  oder  leere,  jedoch  mit  Zündhütchen

100  hg  .

140-  —

b)  leere  (Hülsen),  ohne  Zündhütchen

11

50-—

527

Metall-  und  Papicrkapseln,  Zündschnüre  aller  Art,  alle  anderen  Spreng-  und
Zündstoffe,  einschließlich  von  Feuerwerkskörpern  und  deren  Zubehör.  .  .  .

11

140-—

528

XXX.  Waren  und  Gegenstände,  im  Tai’if  nicht  besonders  benannte.
Waren  aus  Bernstein,  in  oder  ohne  Verbindung  mit  anderen  Materialien,  auch
mit  Edelmetallen,  Edel-  und  Halbedelsteinen  .

1  hg

50  —

Hieher  gehören:  Schmuckgegenstände,  Rosenkränze,  Zigarettenspitzen,  Tabakpfeifen ­
  und  andere  derartige  Gegenstände  aus  dunklem  oder  gelbem  Bernstein.
            
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