ßO 2. Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget.
reduziert den Einfluß des Oberhauses auf eine suspensive Wirkung,
ln Italien üben beide Kammern gleiche Rechte aus, in Holland,
Belgien und Preußen hat das Oberhaus nur das Recht, das Budget
en bloc zurückzuweisen. In den skandinavischen Staaten ist für ge
wisse Fälle das System der gemeinsamen Sitzungen eingeführt. In
einigen deutschen Staaten kann die erste Kammer vor Beschluß
fassung mit der zweiten Kammer in Berührung treten. In einigen
Staaten wird folgendes Vorgehen beobachtet: wenn die erste Kammer
das von der zweiten Kammer angenommene Budget verwirft, dann
werden die Ja- und Neinstimmen in beiden Kammern zusammen
gezählt und von dem Resultat dieser Zählung hängt der Beschluß
ab. In Ungarn setzt das Gesetz von 1848 fest, daß das Budget
bei der Volksvertretung einzuräumen ist. Die Befugnisse beider
Kammern sind dieselben ’). Trotzdem ist herkömmlicher Gebrauch,
daß das Oberhaus das Budget nur en bloc verwerfen kann.
Was die prinzipielle Frage betrifft, so sprechen gewiß manche
Gründe dafür, daß das Oberhaus namentlich zur Minderung der
Steuerlast und der Einschränkung der Ausgaben als unabhängigeres
Organ einen gewichtigen Einfluß ausüben kann. Natürlich hängt
alles davon ab, welchen Einfluß das Oberhaus besitzt. Ist sein
Einfluß gegenüber dem Haus der Repräsentanten gering, so könnte
es auch bei gleichen Befugnissen keine entscheidende Rolle spielen.
Hat es Einfluß und Popularität, so kann es jedenfalls seine Rechte
zum Nutzen des Ganzen und zur rationellen Lenkung des Staats
haushaltes betätigen.
5. Die richtige Führung des Staatshaushaltes erfordert nicht
nur die zweckmäßige Festsetzung des Finanzjahres, sondern auch
die Feststellung dessen, wann die zur Deckung der Ausgaben be
willigten Kredite, Vollmachten ihre Kraft verlieren. Wir begegnen
hier namentlich drei verschiedenen Systemen. Nach dem einen
System hat jedes Budgetgesetz nur innerhalb jenes Jahres Geltung,
für welches dasselbe votiert wurde. Wir können dies das kom
merzielle System nennen, denn wie im kaufmännischen Leben
die Bücher mit dem 31. Dezember abgeschlossen werden, so kann
auch hier das Leben des Budgets nicht um einen Tag über das
Finanzjahr hinaus verlängert werden. Jedes Budget ist für ein be
stimmtes Jahr votiert und verliert mit Ablauf desselben seine Kraft
Beweis liefern, daß das Unterhaus allein das Recht der Besteuerung in Händen
hält (llorley, The Life of Gladstone, London 1912, II. Bd. 8. 31).
*) Es ist daher eine unrichtige Darstellung, die wir im Handwörterbuch der
Staatswissenschaften, Artikel „Budget“, lesen, daß das ungarische Oberhaus vom
Rechte der Budgetbewilligung ausgeschlossen ist. (Bd. II, 8. 776.)