nutzt worden sind, so beweist das deutlich, daß außer-
rechtliche Mächte hier den Vorrang haben.
Das Beste muß aus der Gemeinschaftsgesinnung
fließen, die die einzelnen verbindet, weil. sie erkennen und
fühlen, daß ihre. Verbundenheit ihnen ein Mehr an Lebens-
werten gewinnt, ja überhaupt die Vorbedingung eines dau-
ernden erfolgreichen Wirkens ist.
Ein‘ Blick auf die Familiengemeinschaft beweist‘ das.
Die Rechtsordnung kann die rechte eheliche Gesinnung,
die. elterliche Liebe und kindliche Hingabe nicht erzeugen,
sie kann nur die Formen schaffen, in denen sich diese
Kräfte am besten auswirken können, sie kann Hemmnisse
aus. dem Wege räumen und Mißbräuchen vorbeugen.
Ganz ähnlich liegen die Dinge bei der Arbeitsge-
meinschaft. Nur daß die Entwicklung rechter Ge-
meinschaftsgesinnung hier. weit schwieriger ist, weil die
natürlichen Triebkräfte der Liebe und Blutverbundenheit
Fehlen, weil die Parteien des Arbeitsverhältnisses sich in
erster. Linie als Träger entgegengesetzter
Interessen empfinden. Deshalb muß an Stelle des
Triebs und Gefühls die Grundlage der Gemeinschaft in der
nüchternen, verstandesmäßigen Erkennt-
nis gesucht werden, daß die Aufgaben des Betriebs und
der Wirtschaft nur’ durch eine Ueberwindung dieses
Gegensatzes im Wege billigen Ausgleichs gelöst werden
können.
Die Arbeitsgemeinschaft kam also nur
auf einer Erkenntnisgemeinschaft aufgebaut werden.
Nur aus einer solchen Erkenntnisgemeinschaft kann
der Wille erwachsen, die Gemeinschaft durch die Tat zu
verwirklichen. Und diese Tat bedeutet für jedes Mitglied
der Gemöeinschäft ein gewisses Opfer, nämlich Ver-
Zicht auf die ungehemmte Förderung der: eigenen Son-
derinteressen und Unterordnung unter die Gemeinschafts-
zwecke, um rückwirkend dadurch eine Sicherstellung und
Förderung der eigenen Belange zu gewinnen.
Da beim Arbeitsverhältnis jede Partei materielle
Erfolge erstrebt, kann auch der Opfergedanke sich nur
durchsetzen als Frucht der Erkenntnis, daß gerade diese
Opfer den materiellen Erfolg beider Par-
teien bedingen oder vergrößern. ;
Solche Ueberlegungen können natürlich als allgemeine,
mehr‘ gefühlsmäßig betonte keinerlei werbende Kraft ent-
falten, sondern nur dann, wenn sie auf der Grundlage der
tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und des gegen-
wärtigen Rechtszustandes angestellt werden und durch
wissenschaftlich genaue Feststellungen
gestützt werden, Ohne das ist ein Sieg des Gemeinschafts-
gedankens im Arbeitsverhältnie meiner Ueberzeugung
nach völlig ausgeschlossen. Solange man nicht mit der
Anbahnung . derartiger Erkenntnisgemeinschaft wirklich
Ernst macht, wird der Gemeinschaftsgedanke immer kraft-
loser, statt lebendiger; jeder führt ihn im Munde und keiner
glaubt an ihn.
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