zu entwickeln, und zwischen ihr und den Arbeits-
gemeinschaften der Fachverbände einen Orga-
nischen Ausgleich zu schaffen. Die Werksgemeinschaft
darf weder als Mittel zur Ausschaltung und Bekämpfung
der Gewerkschaften benutzt noch als Instrument klassen-
kämpferischer Ziele der Gewerkschaften mißbraucht
werden.
Um dieses Ziel zu erreichen, scheint mir ein Eingreifen
des Gesetzgebers erforderlich; das Recht der. Be-
triebsvereinbarung muß auf eine klare ge-
setzliche Grundlage gestellt, ihre Aufgaben
müssen abgegrenzt und ihre Wirkungen müssen hach dem
Vorbild des Tarifvertrages näher festgelegt werden..
Von der großen Arbeitsgemeinschaft der Fachverbände,
die im November 1918 geschlossen wurde, der sogenannten
Zentralarbeitsgemeinschaft. sind nur die
Tarifgemeinschaften übrig geblieben; Soweit sie
auf einem freiwillig abgeschlossenen Tarifvertrag oder
doch einem beiderseits angenommenen Schieds-
spruch ‚beruhen, haben sie sich durchaus als wirksames
Mittel zur Stärkung des Gemeinschaftsgedankens bewährt;
fußen sie doch auf der, gemeinsamen Erkenntnis. daß die
beiderseits. tragbaren. Arbeitsbedingungen durch gegen-
seitiges Nachgeben zwischen den am Arbeitsverhältnis be-
teiligten Parteien ausbalanciert worden sind. Dagegen hat
die längere Zeit geübte Praxis. mangels Mehrheitsvotums
der Schlichtungskammer . den Schiedsspruch durch
Alleinentscheid des Schlichters zustande zu bringen
und dann für verbindlich zu erklären, dem Gemeinschafts-
gedanken schweren Abbruch getan.
Die Krisis des Schlichtungswesens war insoweit
auch eine Krisis. des Gemeinschaftsgedankens.
Nach dem bekannten Urteil des Reichsarbeits-
gerichts in Sachen Nordwest gegen die Gewerkschaf-
ten ist dieses Hindernis für die Entwicklung des Gemein-
Schaftsgedankens‘ wieder beseitigt. Und deshalb ist unter
dem Gesichtspunkt ‚des Gemeinschaftsgedankens eine
Reform des Schlichtungswesens nicht. dringlich. ;
_ Bleibt ‘ die Zentralarbeitsgemeinschaft!
Daß ihre Wiederherstellung ein Ziel ist „aufs
innigste zu wünschen“, wer wollte das leugnen!
Aber sie ist zusammengebrochen. ‚weil ihr jeder Unter-
bau fehlte. Man.kann den Hausbau nicht beim. Dach be-
ginnen, .Diese Erkenntnis stimmt auch jetzt noch skeptisch.
Solange: man sich über den Unterbau, Verhältnis von
Werksgemeinschaften. und. Gemeinschaften der Fachver-
bände (Tarifgemeinschaften) nicht verständigt hat, ist ein
gedeihliches Zusammenarbeiten ‚der Spitzenorganisationen
schwer denkbar, Und deshalb hat es auch Keinen Sinn,
hier den Gesetzgeber zu bemühen. Die Zentralarbeits-
gemeinschaft ist nur denkbar als ein aus der Erkenntnis
des Aufeinanderangewiesenseins heraus geborenes Werk
der Freiwilligkeit.
102