schaftung, geeignete private wirtschaftliche Unternehmungen
in Gemeineigentum überführen. Die Arbeiter
und Angestellten sind dazu berufen, gleichberechtigt
in Gemeinschaft mit den Unternehmern an der Regelung
der Lohn- und Arbeitsbedingungen, sowie an der gesamten
wirtschaftlichen Entwicklung . der produktiven Kräfte
mitzuwirken. ‘ Die beiderseitigen Organisationen. werden
anerkannt, Die Arbeiter. und Angestellten erhalten eine
gesetzliche Vertretung in Betriebsarbeiterräten, *Bezirksarbeiterräten
und einem -Reichsarbeiterrat. Es werden Bezirkswirtschaftsräte
und ein Reichswirtschaftsrat
gebildet, in denen "alle wichtigen Berufsgruppen entsprechend
ihrer wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung
vertreten sein müssen. Den. Arbeiter- und Wirtschaftsräten
können auf den ihnen überwiesenen. Gebieten Kontroll-
und: Verwaltungsbefugnisse übertragen werden.
Damit wird die Möglichkeit der Sozialisierung in weitestem
Umfange ‚und die Einführung eines Rätesystems
in Anlehnung an das russische Vorbild programmatisch
festgelegt. und zwar, wie ‚schon gesagt. mit
Hilfe: bürgerlicher. Parteien. Der Sozialdemokratie
Ist ein wesentlicher Dienst geleistet, Sie kann jetzt
In” Ruhe ihre eigentlichen Ziele verfolgen, die‘ gar
hicht im der sofortigen UVeberführung der gesamten Privatwirtschaft‘
in Gemeinwirtschafr liegen. Sie braucht
nicht zu befürchten. daß sie na‘h außen hin ihr Programm
ändern muß. Die Schuld an seiner Nichtverwirklichung
kann sie den nichtsozialistischen Pa:teien zuschieben. -
Dagegen kann sie jetzt
Sozialisierung auf einem für sie weit bequemeren Weg
betreiben. Die Privatwirtschaft bleibt nach außen hin bestehen.
Der Unternehmer ist nach wie vor der für die Aufrechterhaltung
und Fortführung seines Betriebes Alleinverantwortliche.
Man; erreicht damit fast das gleiche, was
man bei einer völligen Sozialisiterung günstigenfalls hätte
erreichen können. Man vermeidet aber mit Geschick die
Verantwortung. für die Folgen der einzelnen Sozialisierungsmaßnahmen.
Für’ diese Folgen, für schädliche Auswirkungen
der ohne Hinzutun des Unternehmers getroffenen
Maßnahmen. zeichnet dieser. trotzdem nach wie vor
allein verantwortlich.
Diese Gedankengänge werden auf folgende Weise verwirklicht.
Durch‘ Einführung des Rätesystems im Betriebe‘
wird der Arbeitnehmerschaft ein Mitwirkungsrecht
an der Wirtschaftsführung im einzelnen gegeben. Schon
im Vaterländischen Hilfsdienstgesetz vom
5. Dezember 1915 ist eine Vertretung der Arbeitnehmerschaft
in Arbeiter- und Angestelltensusschüssen vorgesehen
gewesen. In der Verordnung der sozialistischenVolksbeauftragten
vom 23.Dezember
1918 über Tarifverträge, Arbeiter- und
Angestelltenausschüsse und Schlichtung
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