282 DIE TECHNIK‘ DES WIRTSCHAFTLICHEN VERKEHRS
Schecks zur Belehnung von Effekten (bei Reportgeschäften). Für
die Medio- und Ultimoregulierung der zum Terminmarkte zugelassenen.
Effekten hat der Liquidationsverein für seine Mitglieder die Liqui-
dationskasse-A. G. gegründet, die gleichfalls dem Kassenverein ange-
gliedert ist. Die Mitglieder haben nach Selbsteinschätzung gestaffelte
Grundbeiträge (von 20.000 bis 250.000 M) in einen Garantiefonds
bar einzuzahlen, die angemessen verzinst werden und den Mit-
gliedern für Reports und Lombardierungen zur Verfügung stehen.
In den sogenannten Skontrobogen sind am vorletzten Börsetag vor
dem Ultimo (oder Medio) die Effektensaldi (nicht die gesamten Abschlüsse)
aus den mit den einzelnen Firmen in einem Effekt abgeschlossenen Termin-
geschäften einzutragen. Am selben Tage werden kurz vor 1 Uhr die Liqui-
dationskurse festgesetzt. Am Tage vor dem Ultimo beheben diejenigen.
Firmen, die Stücke zu liefern haben, die sogenannten Lieferscheine, d. s. die
Adressen, an die Stücke zu liefern sind. Am Ultimo werden die Stücke zum
Liquidationskurs geliefert und bezahlt, die Differenzen gegen die Liquida-
tionskurse durch die Liquidationskasse beim Kassenverein eingezogen. bzw.
gezahlt. Die abgeschlossenen Zeitgeschäfte sind, soweit sie über den einge-
zahlten Grundbeitrag hinausgehen, mit mindestens 121/,% des ausmachenden
Betrages durch Hinterlegung von Wertpapieren sicherzustellen; dagegen über-
nimmt die Liquidationskasse-A. G. die Haftung für die abgeschlossenen Zeit-
geschäfte nach Maßgabe ihrer Geschäftsbedingungen.
Die Berliner Wertpapierbörse ist die bedeutendste des Kon-
tinents; ihre Kursliste weist mehr als 2600 Werte auf, ihre Be-
sucherzahl dürfte häufig 8000 übersteigen.
Die Berliner Produktenbörse dient hauptsächlich dem Ver-
kehre von Getreide, Mehl und Rüböl. Für den Getreidehandel be-
stehen die vom Verein Berliner Getreide- und Produktenhändler
zusammengestellten „Ortsgebräuche‘. Diese unterscheiden einen
Handel in Getreide „loco‘, wobei das Getreide zur sofortigen Ab-
nahme bereit sein muß, ferner „verladen‘“‘, „schwimmend‘“, wenn
die Ware zur Zeit des Verkaufes der Eisenbahn bzw. dem Kahne
übergeben, „auf Abladung‘“, wenn sie innerhalb einer vereinbarten
Abladefrist (bei „prompter Abladung‘“ innerhalb sieben Werktagen)
der Eisenbahn oder dem Kahne zu übergeben, „auf Ablieferung‘,
wenn die Ware innerhalb einer bestimmten Frist (bei „prompter
Lieferung‘ innerhalb sieben Werktagen) dem Käufer am Erfüllungs-
orte zur Verfügung zu stellen ist; schließlich können auch Cif-
Geschäfte in effektiver Ware abgeschlossen werden, wobei Lade-
schein, Versicherungspolizze und drei versiegelte Proben dem Käufer
zu übergeben sind.
Der Preis für Getreide und für Ölfrüchte versteht sich für
1000 kg, für alle übrigen Produkte für 100 kg Netto, gegen Kassa,
ohne Abzug.