die betreffende Körperschaft auch stark und unabhängig
genug ist, um ebenfalls im RWR vertreten zu sein? Dabei
wird die bisherige Handhabung des Begriffes „unabhängig“
durch das _Reichsarbeitsministerium einer kräftigen
Revision bedürfen. Die Ablehnung des Klassenkampfes
bedeutet für eine Arbeitnehmerorganisation noch lange
keine Aufgabe der Unabhängigkeit. ‘Welche Be-
deutung dieser Fragenkomplex in der Praxis haben wird,
ergibt sich z. B. aus dem $ 184 des Reichsknappschafts-
gesetzes, in dem festgelegt ist, daß als wirtschaftliche Ver-
einigungen von Arbeitnehmern nur solche gelten, die einem
Gesamtverband angehören, der im VRWR vertreten ist.
Auch die Rechte des in dem neuen Gesetzentwurf vorge-
sehenen „Ermittlungsausschusses“ ($ 36ff) zum
Zwecke der Untersuchung von Fragen der Gesamtwirtschaft
oder eines einzelnen Wirtschaftszweiges werden die Zu-
stimmung der Wirtschaftskreise nicht finden können.
Die Praxis hat von den bisherigen Enquetearbeiten
nicht den mindesten Nutzen gehabt.
In sozialistischen Kreisen verspricht man sich jedoch von
einem Ermittlungsausschuß -offenbär besondere Vorteile.
„Der neue Enqueteausschuß .... kann auch wieder eidliche
Vernehmungen und örtliche Besichtigungen vornehmen und
wird hoffentlich weiterhin dazu beitragen, daß man .bei
uns in Deutschland endlich lernt, anders über sogenannte
Geschäftsgeheimnisse zu denken. Es hat bei den bisherigen
Beratungen einen merkwürdigen Eindruck gemacht, wenn
uns Industrielle unter dem Siegel der strengsten Verschwie-
genheit Mitteilungen machen, die dem RWR schon seit
Jahren bekannt waren.“ (Cohen-Reuß. Zit. nach RWZ vom
29. Januar 1929, Nr. 52.)
Die erneute Anregung, den RWR zu- einer zweiten
gesetzgebenden Kammer auszubauen, ihn mit legislativen
Rechten auf wirtschaftlichem Gebiet oder aber mindestens
mit einem suspensiven Veto auszugestalten, wurde vom
Verfassungsausschuß abgelehnt. Da der Gesetzentwurf
über den RWR auf die Errichtung ‚eines Reichsarbeiterrats
verzichtet, bedarf es. zu seiner Annahme einer ver-
fassungsändernden Mehrheit.
Aus der Fässung des Art. 165 ist weder der Aufgaben-
kreis der verschiedenen Räte ersichtlich, noch sind aus-
reichende Anhaltspunkte über die Abgrenzung der Wirt-
schaftsgebiete sowie über den Aufbau und die Zusammen-
setzung der vorgesehenen Bezirkswirtschaftsorganisationen
zu erlangen. Die auf der Nationalversammlung von Delbrück
geäußerte Vermutung, daß der Räteparagraph, der
in einem wirtschaftlichen Gewand auftrete, noch für längere
Zeit einen Gärungserreger abgeben werde, sollte sich
nur zu sehr bewahrheiten. Nachdem die Betriebsräte durch
Gesetz und der VRWR durch eine Verordnung konstituiert
waren, drehte sich der Kampf in erster Linie um die Zweck-
mäßigkeit und die Art der Ausgestaltung der Bezirks
wirtschaftsräte. Eine Flut von amtlichen und
privaten Denkschriften wurde entworfen und wieder. ver-
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