Full text: Das Problem der Wirtschaftsdemokratie

die betreffende Körperschaft auch stark und unabhängig 
genug ist, um ebenfalls im RWR vertreten zu sein? Dabei 
wird die bisherige Handhabung des Begriffes „unabhängig“ 
durch das _Reichsarbeitsministerium einer kräftigen 
Revision bedürfen. Die Ablehnung des Klassenkampfes 
bedeutet für eine Arbeitnehmerorganisation noch lange 
keine Aufgabe der Unabhängigkeit. ‘Welche Be- 
deutung dieser Fragenkomplex in der Praxis haben wird, 
ergibt sich z. B. aus dem $ 184 des Reichsknappschafts- 
gesetzes, in dem festgelegt ist, daß als wirtschaftliche Ver- 
einigungen von Arbeitnehmern nur solche gelten, die einem 
Gesamtverband angehören, der im VRWR vertreten ist. 
Auch die Rechte des in dem neuen Gesetzentwurf vorge- 
sehenen „Ermittlungsausschusses“ ($ 36ff) zum 
Zwecke der Untersuchung von Fragen der Gesamtwirtschaft 
oder eines einzelnen Wirtschaftszweiges werden die Zu- 
stimmung der Wirtschaftskreise nicht finden können. 
Die Praxis hat von den bisherigen Enquetearbeiten 
nicht den mindesten Nutzen gehabt. 
In sozialistischen Kreisen verspricht man sich jedoch von 
einem Ermittlungsausschuß -offenbär besondere Vorteile. 
„Der neue Enqueteausschuß .... kann auch wieder eidliche 
Vernehmungen und örtliche Besichtigungen vornehmen und 
wird hoffentlich weiterhin dazu beitragen, daß man .bei 
uns in Deutschland endlich lernt, anders über sogenannte 
Geschäftsgeheimnisse zu denken. Es hat bei den bisherigen 
Beratungen einen merkwürdigen Eindruck gemacht, wenn 
uns Industrielle unter dem Siegel der strengsten Verschwie- 
genheit Mitteilungen machen, die dem RWR schon seit 
Jahren bekannt waren.“ (Cohen-Reuß. Zit. nach RWZ vom 
29. Januar 1929, Nr. 52.) 
Die erneute Anregung, den RWR zu- einer zweiten 
gesetzgebenden Kammer auszubauen, ihn mit legislativen 
Rechten auf wirtschaftlichem Gebiet oder aber mindestens 
mit einem suspensiven Veto auszugestalten, wurde vom 
Verfassungsausschuß abgelehnt. Da der Gesetzentwurf 
über den RWR auf die Errichtung ‚eines Reichsarbeiterrats 
verzichtet, bedarf es. zu seiner Annahme einer ver- 
fassungsändernden Mehrheit. 
Aus der Fässung des Art. 165 ist weder der Aufgaben- 
kreis der verschiedenen Räte ersichtlich, noch sind aus- 
reichende Anhaltspunkte über die Abgrenzung der Wirt- 
schaftsgebiete sowie über den Aufbau und die Zusammen- 
setzung der vorgesehenen Bezirkswirtschaftsorganisationen 
zu erlangen. Die auf der Nationalversammlung von Delbrück 
geäußerte Vermutung, daß der Räteparagraph, der 
in einem wirtschaftlichen Gewand auftrete, noch für längere 
Zeit einen Gärungserreger abgeben werde, sollte sich 
nur zu sehr bewahrheiten. Nachdem die Betriebsräte durch 
Gesetz und der VRWR durch eine Verordnung konstituiert 
waren, drehte sich der Kampf in erster Linie um die Zweck- 
mäßigkeit und die Art der Ausgestaltung der Bezirks 
wirtschaftsräte. Eine Flut von amtlichen und 
privaten Denkschriften wurde entworfen und wieder. ver- 
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