Object: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Abkommen zwischen Deutschland und Russland 
über den Zuckerverkehr. 
Vom 20. Januar 1908. 
(Reichs-Gesetzblatt 1908 S. 144.) 
Nachdem die Regierungen Deutschlands und Russlands sich Vorbehalten 
haben, die Frage des Schutzes ihrer Märkte gegen die Einfuhr von Zucker zum 
Inlandsverbrauch aus dem Gebiete des anderen Landes auf diplomatischem Wege 
im unmittelbaren Benehmen miteinander zu regeln, haben die Unterzeichneten, 
nämlich: 
usw. 
Nachstehendes vereinbart: 
1. Die Kaiserlich Russische Regierung gesteht der Kaiserlich Deutschen 
Regierung das Recht zu, von dem aus Russland nach Deutschland 
eingeführten und zum Verbrauch im Inlande bestimmten Zucker die 
zurzeit in Geltung befindlichen Eingangszölle und Zuschläge unter 
der Bedingung zu erheben, dass die von Deutschland in Ziffer lo 
des Protokolls zu dem zwischen Deutschland und Russland am 
28./15. Juli 1904 abgeschlossenen Zusatzvertrag übernommenen Ver 
pflichtungen in Geltung bleiben werden. 
2. Die vorstehende Verpflichtung soll dieselbe Geltungsdauer haben wie 
der Brüsseler Zuckervertrag und soll nur so lange verbindlich sein, 
als Deutschland und Russland dem genannten Vertrag angehören. 
Geschehen in St. Petersburg, in doppelter Ausfertigung am 20. Januar 1908. 
(Unterschriften.) 
(Deutsches Handels-Archiv, 1908, Mai-Heft.) 
Gebühren lür die Anlegung von Erkennungszeichen. 
Nach einer Erläuterung des Finanzministers ist im Absatz 2 des § 12t> 
des IV. Teiles des Schlussprotokolls zum deutsch-russischen Handelsvertrag 
in der durch den Zusatzvertrag vom 15. bis 28. Juli 1904 festgesetzten Fassung 
statt „Fellen“ zu lesen: „Häuten und Fellen“. 
Gleichzeitig hat das Zolldepartement infolge aufgetretener Zweifel mit 
Bezug auf die Punkte 1 und 2 des Zirkulars vom 10. April 1906, Nr. 7384, erläutert, 
dass aus dem Wortlaute der angeführten Bestimmungen des deutsch-russischen 
Handelsvertrags hervorgeht, dass die Plombierungsgebühr 5. v. H. des auf Grund 
einer Besichtigungsurkunde und nicht des auf Grund der einzelnen Positionen 
der Urkunde, in denen die plombierungspflichtigen Waren angeführt sind, ent 
richtenden Zollbetrags übersteigen soll. Wenn daher die Plombierungsgebühr
	        
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