Object: Das Konkursverfahren

Rechtsstellung der Konkursgläubiger. 
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c) Die dem einzelnen Gläubiger durch Geltendmachung der 
Konkursforderung entstehenden Kosten sind gleichfalls von der 
Anmeldung zum Konkurs ausgeschlossen. Die Konkursmasse dient 
dem gemeinschaftlichen Interesse der Konkursgläubiger- Kosten, 
die dem einzelnen Gläubiger durch seine Beteiligung am Ver 
fahren erwachsen, wie z. B. die Kosten der Keife eines aus 
wärtigen Gläubigers zu den Konkursterminen, die Kosten für 
die anwaltschaftliche Vertretung des Gläubigers im Konkurs 
verfahren und die Kosten für die nachträgliche Prüfung einer 
verspätet angemeldeten Forderung werden im Konkurse auch 
nicht quotenmäßig berücksichtigt- die gegenteilige Regelung würde 
zu einer nichtveranlaßten Kürzung der Masse im Sonderinteresse 
einzelner Beteiligter führen. 
6) weiter sind kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift gegen 
den Gemeinschuldner verhängte Geldstrafen, welcher 
Art sie auch immer sein mögen, im Konkurse nicht verfolgbar. 
e) Schließlich können im Konkursverfahren die Forderungen 
aus einer Freigebigkeit des Gemeinschuldners unter Leben 
den oder von Todeswegen, also insbesondere der Anspruch auf 
Vollzug eines vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung ab 
gegebenen Schenkungsversprechens nicht geltend gemacht werden. 
Ausstattungsansprüche gelten in dem Unfang als Freigebig 
keit, in welchem die versprochene Ausstattung das den Um 
ständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen der Eltern ent 
sprechende Maß übersteigt- die hiernach als Freigebigkeit zu 
betrachtende Ausstattung kann im Konkurs des versprechenden 
nicht verfolgt werden- insoweit dagegen ein versprechen auf 
Ausstattung nach den Verhältnissen zur Zeit, in welcher es vom 
Gemeinschuldner abgegeben wurde, als nicht übermäßig erscheint, 
gewährt es eine im Konkurs anmeldbare Forderung. 
Daß schließlich diejenigen Ansprüche, welche schon außer 
halb des Konkurses nicht klageweise verfolgt wer 
den können, auch von der Geltendmachung im Konkursver 
fahren ausgeschlossen sind, bedarf kaum der Erwähnung- aus 
dem letzterwähnten Gesichtspunkte können Ansprüche aus Ver 
gütung für fteiratsvermittlung (Ehemakellohn) und Forderungen 
aus Spiel, Wette oder Vifferenzgeschäftenft als Konkursforde 
rungen nicht anerkannt werden, wie die Tilgung eines An 
spruchs vor Konkurseröffnung steht auch die Einrede der Ver 
jährung der konkursmäßigen Beitreibung entgegen. 
ft Ausgenommen die erlaubten Börsentermingeschäfte (§ 58 d. Börsenges.).
	        
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