Rechtsstellung der Konkursgläubiger.
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c) Die dem einzelnen Gläubiger durch Geltendmachung der
Konkursforderung entstehenden Kosten sind gleichfalls von der
Anmeldung zum Konkurs ausgeschlossen. Die Konkursmasse dient
dem gemeinschaftlichen Interesse der Konkursgläubiger- Kosten,
die dem einzelnen Gläubiger durch seine Beteiligung am Ver
fahren erwachsen, wie z. B. die Kosten der Keife eines aus
wärtigen Gläubigers zu den Konkursterminen, die Kosten für
die anwaltschaftliche Vertretung des Gläubigers im Konkurs
verfahren und die Kosten für die nachträgliche Prüfung einer
verspätet angemeldeten Forderung werden im Konkurse auch
nicht quotenmäßig berücksichtigt- die gegenteilige Regelung würde
zu einer nichtveranlaßten Kürzung der Masse im Sonderinteresse
einzelner Beteiligter führen.
6) weiter sind kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift gegen
den Gemeinschuldner verhängte Geldstrafen, welcher
Art sie auch immer sein mögen, im Konkurse nicht verfolgbar.
e) Schließlich können im Konkursverfahren die Forderungen
aus einer Freigebigkeit des Gemeinschuldners unter Leben
den oder von Todeswegen, also insbesondere der Anspruch auf
Vollzug eines vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung ab
gegebenen Schenkungsversprechens nicht geltend gemacht werden.
Ausstattungsansprüche gelten in dem Unfang als Freigebig
keit, in welchem die versprochene Ausstattung das den Um
ständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen der Eltern ent
sprechende Maß übersteigt- die hiernach als Freigebigkeit zu
betrachtende Ausstattung kann im Konkurs des versprechenden
nicht verfolgt werden- insoweit dagegen ein versprechen auf
Ausstattung nach den Verhältnissen zur Zeit, in welcher es vom
Gemeinschuldner abgegeben wurde, als nicht übermäßig erscheint,
gewährt es eine im Konkurs anmeldbare Forderung.
Daß schließlich diejenigen Ansprüche, welche schon außer
halb des Konkurses nicht klageweise verfolgt wer
den können, auch von der Geltendmachung im Konkursver
fahren ausgeschlossen sind, bedarf kaum der Erwähnung- aus
dem letzterwähnten Gesichtspunkte können Ansprüche aus Ver
gütung für fteiratsvermittlung (Ehemakellohn) und Forderungen
aus Spiel, Wette oder Vifferenzgeschäftenft als Konkursforde
rungen nicht anerkannt werden, wie die Tilgung eines An
spruchs vor Konkurseröffnung steht auch die Einrede der Ver
jährung der konkursmäßigen Beitreibung entgegen.
ft Ausgenommen die erlaubten Börsentermingeschäfte (§ 58 d. Börsenges.).