Full text: Das Problem der Wirtschaftsdemokratie

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hundert sein. Nach dem Löwenberger Goldrecht ist nun der Bergbau 
kein Zubehör zum Grund und Boden; denn es heißt in demselben 1 : 
Welch man uf sine ackire suchen will nach golde, her mac iz wol 
tun mit des Wazzermeisters gunst. grabit her ab ane laube des 
Wazzersmeisters, so mac da graben all’hand ma (jedermann) mit 
rechte. 
Auch der Grundeigentümer bedurfte also, selbst wenn er auf seinem 
Besitztum Gold suchen wollte, der Erlaubnis des Wassermeisters. Grub 
er ohne dessen Erlaubnis Gold, so konnte dies dort auch jeder andere 
tun. Ferner mußte jede Zeche, auch die vom Grundherrn auf seinem 
eigenen Grund und Boden betriebene, dem Landesherrn „teilgold“ zahlen, 
widrigenfalls sie verstürzt (zugeschüttet) werden konnte 1 2 . Sodann verliegt 
sich jede Zeche, auch die vom Grundbesitzer auf dessen Boden betriebene, 
wenn sie nicht bauhaft bleibt, in Jahr und Tag 3 . 
Die Golderze gehörten nun auch ferner dem Fürsten schon deshalb, 
weil niemand ohne seine oder seines Wassermeisters Erlaubnis darauf 
Bergbau treiben durfte 4 * und weil jeder ihm von jeder Zeche Abgaben 
entrichten mußte. 
Wenn nun auch die Golderze dem Fürsten selbst auf den Ländereien 
von Privatpersonen gehörten, so folgt daraus noch nicht, daß der Ober 
flächenbesitzer sich gefallen lassen muß, wie der Fürst durch seine Berg 
leute seine Besitzung beschädigt und Löcher und Gruben daselbst hervorruft, 
um die ihm zustehenden Golderze herauszuholen. Der Oberflächenbesitzer 
selbst durfte sich diese zwar nicht ohne Erlaubnis aneignen, aber er 
konnte als Oberflächenbesitzer verbieten, daß andere auf seiner Besitzung 
Vorkehrungen zum Bergbaubetriebe trafen. Hierzu lag für ihn gerade 
beim Goldgraben damals eine besondere Veranlassung vor, auf die unten 
bei Besprechung des Sachsenspiegels zurückzukommen ist. Das Gold 
graben um Löwenberg war hiernach ein Regal, aber es war nicht überall 
frei in dem Sinne, daß es auf fremden Grundstücken gegraben bezw. 
ausgewaschen werden durfte 6 , d. h. der Regalherr war zwar Herr aller 
1 Steinbeck S. 80. Zivier S. 259. 
2 „Von welch zeche man teilgolt gibit, di sal nimant ebinen wenne mit des 
vursten gunst od’ mit des wazzirmeist’s“, Steinbeck S. 82. 
3 Steinbeck S. 83. 
4 S. auch folgende Stelle bei Steinbeck S. 79: 
„Ein itzlich man mac golt suchen in allen vrien Zechen (d. h. vom 
Fürsten oder dem Wassermeister noch nicht verliehener Zechen) unde 
in allen czuschen (Forsten) mit des Wazzermeisters Laube.“ 
3 S. oben S. 3.
	        
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