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hundert sein. Nach dem Löwenberger Goldrecht ist nun der Bergbau
kein Zubehör zum Grund und Boden; denn es heißt in demselben 1 :
Welch man uf sine ackire suchen will nach golde, her mac iz wol
tun mit des Wazzermeisters gunst. grabit her ab ane laube des
Wazzersmeisters, so mac da graben all’hand ma (jedermann) mit
rechte.
Auch der Grundeigentümer bedurfte also, selbst wenn er auf seinem
Besitztum Gold suchen wollte, der Erlaubnis des Wassermeisters. Grub
er ohne dessen Erlaubnis Gold, so konnte dies dort auch jeder andere
tun. Ferner mußte jede Zeche, auch die vom Grundherrn auf seinem
eigenen Grund und Boden betriebene, dem Landesherrn „teilgold“ zahlen,
widrigenfalls sie verstürzt (zugeschüttet) werden konnte 1 2 . Sodann verliegt
sich jede Zeche, auch die vom Grundbesitzer auf dessen Boden betriebene,
wenn sie nicht bauhaft bleibt, in Jahr und Tag 3 .
Die Golderze gehörten nun auch ferner dem Fürsten schon deshalb,
weil niemand ohne seine oder seines Wassermeisters Erlaubnis darauf
Bergbau treiben durfte 4 * und weil jeder ihm von jeder Zeche Abgaben
entrichten mußte.
Wenn nun auch die Golderze dem Fürsten selbst auf den Ländereien
von Privatpersonen gehörten, so folgt daraus noch nicht, daß der Ober
flächenbesitzer sich gefallen lassen muß, wie der Fürst durch seine Berg
leute seine Besitzung beschädigt und Löcher und Gruben daselbst hervorruft,
um die ihm zustehenden Golderze herauszuholen. Der Oberflächenbesitzer
selbst durfte sich diese zwar nicht ohne Erlaubnis aneignen, aber er
konnte als Oberflächenbesitzer verbieten, daß andere auf seiner Besitzung
Vorkehrungen zum Bergbaubetriebe trafen. Hierzu lag für ihn gerade
beim Goldgraben damals eine besondere Veranlassung vor, auf die unten
bei Besprechung des Sachsenspiegels zurückzukommen ist. Das Gold
graben um Löwenberg war hiernach ein Regal, aber es war nicht überall
frei in dem Sinne, daß es auf fremden Grundstücken gegraben bezw.
ausgewaschen werden durfte 6 , d. h. der Regalherr war zwar Herr aller
1 Steinbeck S. 80. Zivier S. 259.
2 „Von welch zeche man teilgolt gibit, di sal nimant ebinen wenne mit des
vursten gunst od’ mit des wazzirmeist’s“, Steinbeck S. 82.
3 Steinbeck S. 83.
4 S. auch folgende Stelle bei Steinbeck S. 79:
„Ein itzlich man mac golt suchen in allen vrien Zechen (d. h. vom
Fürsten oder dem Wassermeister noch nicht verliehener Zechen) unde
in allen czuschen (Forsten) mit des Wazzermeisters Laube.“
3 S. oben S. 3.